8 120. Die Verbrauchsabgaben. IX. Zündwarensteuer. 465
Behandlung der Steueraufsicht, die Bestrafung der Steuerhinterzie-
hung und der Ordnungswidrigkeiten entsprechen den in den anderen
Gesetzen über Verbrauchsabgaben, insbesondere in dem Zigarretten-
steuergesetz enthaltenen Vorschriften. 88 8 bis 33.
5. Luxemburg ist der Steuergemeinschaft durch Vertrag vom 14.
Oktober 1909 (Reichsgesetzbl. 1910, S. 513) beigetreten, so daß für die
der Leuchtmittelsteuer unterworfenen Waren zwischen Luxemburg
und dem Deütschen Reich volle Verkehrsfreiheit besteht. Für Helgo-
land zahlt Preußen einen Ausgleichungsbetrag an das Reich. 88 34
bis 36).
IX. Die Zündwarensteuer°)
Durch Art. IV des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1909 ist diese
Steuer beschlossen und geregelt worden und als besonderes Gesetz im
Reichsgesetzbl. S. 814 verkündet worden ?°).
1. Der Steuer unterliegen die zum Gebrauch im Inlande bestimm-
ten Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh oder Pappe,
sowie Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen *). Sie
beträgt für Zändwaren aus Holz, Strohhalmen oder Pappe 1’/, Pfennig
für je 60 Stück und für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähn-
lichen Stoffen 5 Pfennig für je 20 Stück. 8$ 1. 2. Zündwaren, die
unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, bleiben von
der Zündwarensteuer frei. 8 9, Abs. 1. Für die aus dem Ausland
eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben dem Eingangszoll und
zugleich mit diesem zu entrichten. $ 4, Abs. 2.
2. Hinsichtlich der steuerpflichtigen Zändwaren besteht Verpackungs-
zwang; jedoch ist auf der Verpackung ein Steuerzeichen nicht zu ver-
wenden, sondern es sind nur auf den Packungen und einzelnen Um-
schließungen (Schachteln oder anderen Behältnissen) der Name und
Wohnort des Herstellers anzugeben oder eine bei der Steuerbehörde
anzumeldende Marke, die die Bezeichnung des Herstellers vertritt, an-
zubringen 3).
3. In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
(1. Oktober 1909) tritt eine Erhöhung der Steuer um 20 Prozent ein
für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem
1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind. 8 3, Abs. 1.
Die gleiche Steuererhöhung tritt ein für Zündwaren aus Fabriken,
1) Trautvetter S. 369.
2) Trautvettera.a.O0. S. 371.
3) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. August 1909 (Zentralbl.
8.863); 14. Juni 1911 (Zentralbl. S. 260); 30. Januar 1913 (Zentralbl. S. 151).
4) Daselbst $1 eine nähere Bestimmung der steuerpflichtigen Zündwaren. Ueber
Scherzzündhölzer siehe die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. August 1911
(Zentralbl. S. 453).
5) Siehe Ausführungsbestimmungen $ 24, Ziff. 4 fg., Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 17. August 1910 (Zentralbl. S. 461).