468 $ 120. Die Verbrauchsabgaben. XI. Kaliabgaben.
nicht, dem Reich eine neue Einnahmequelle zu eröffnen, sondern die
Produktion und den Absatz von Kalisalzen zu regulieren und die
Verschleuderung desselben an das Ausland durch Preisunterbietung
zu verhüten. Das Gesetz führt diesem Zweck entsprechend die Be-
zeichnung »Gesetz über den Absatz von Kalisalzen«. Für die Finanz-
wirtschaft des Reichs sind die Abgaben von Kalisalzen nicht von grc-
ßer Bedeutung und das Gesetz enthält nur in den 88 26—29 und 35
Vorschriften, welche diese Abgaben unmittelbar betreffen. Zum Ver-
ständnis dieser Bestimmungen ist hier nur zu erwähnen, daß die
Grundlage derselben die Kontingentierung des Absatzes von Kalisalzen
ist. Durch eine »Verteilungsstelle« (8 30 des Gesetzes) wird die Ge-
samtmenge des für das Kalenderjahr entfallenden Absatzes von Kali
festgesetzt und den einzelnen Kaliwerksbesitzern ein Anteil daran (Be-
teiligungsziffer) zugewiesen. 88 7 ff. Dieses Kontingent des einzelnen
Kaliwerksbesitzers ist für die von ihm zu entrichtenden Abgaben maß-
gebend; sie sind von zweierlei Art').
1. Wenn der Kaliwerksbesitzer das ihm zugewiesene Kontingent
überschreitet, hat er für den Doppelzentner der über das Kontingent
hinausgehenden Mengen eine Abgabe zu entrichten, welche nach dem
Gehalt der Salze an reinem Kali von 10 Mark bis 18 Mark abgestuft
ist. 8 26. Innerhalb des Kontingents ist das Kalisalz von dieser Ab-
gabe frei. Die Ueberschreitung des Kontingentes, welche dem »Ueber-
brand« der Branntweinsteuer ähnlich ist, ist nicht verboten und hat
keine andere Folgen als die erwähnte Besteuerung.
2. Jeder Kaliwerksbesitzer hat eine Abgabe von 0,60 Mark für je-
den Doppelzentner reines Kali seines Gesamtabsatzes zu ent-
richten. 8 27, Abs. 1. Auch diese Abgabe fließt in die Reichskasse, ist
aber zur Deckung der dem Reiche aus der Ausführung dieses Gesetzes
entstehenden Kosten und zur Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden;
sie ist der »Betriebsauflage« der Branntweinbesteuerung zu verglei-
chen ?.. Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Reichshaushalt
einzustellen. $ 27, Abs. 2.
3. Die Hinterziehung der beiden Abgaben wird mit einer Geld-
strafe im vierfachen Betrage der Abgabe bestraft; außerdem ist die
Abgabe nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Abgabe nicht festzu-
auf Grund dieser Delegation erlassenen Anordnungen ist dem Reichstag Kenntnis zu
geben; es ist aber nicht vorgeschrieben, daß sie auf Verlangen des Reichstags auf-
zuheben sind. Diese Ausführungsbestimmungen werden ausnahmsweise ordnungs-
mäßig im Reichsgesetzbl. verkündet; siehe 1910 S. 925; 1911 S. 216; 256; 1913 S. 15; 123.
1) Ueber die rechtliche Natur der Kalisalzabgaben siehe meine Abhandlung in
der Deutschen Juristenzeitung von 1911 S. 496.
2) Sie ist von der Betriebsauflage durch die Art der Veranlagung und die Zwecke
ihrer Verwendung zwar verschieden, aber sie ist wie diese eine Abgabe, deren Ertrag
der Reichskasse nicht verbleibt. Sie ist eine Reichssteuer, kein „Kostenbeitrag“,
wie Kormann im Archiv des öffentlichen Rechts Bd. 27, S. 271 ff. auszuführen
versucht. Vgl. dagegen meine in der vorigen Note zitierte Abhandlung.