Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 121. Die Reichsstempelsteuern. 469 
stellen ist, tritt eine Geldstrafe bis zu 500000 Mark ein. $ 35, Abs. 2. 
Im Rückfall kann außerdem auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt 
werden. & 35, Abs. 3. Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen 
dem ersten und wiederholten Rückfall. 
4. In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilde- 
rung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie der Strafvoll- 
streckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich 
das Verfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze 
bestimmt. $ 39. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist nicht in Ge- 
fängnis sondern in Haft umzuwandeln. $ 42. 
8 121. Die Reichsstempelsteuern *). 
I. Die Reichsverfassung weiß nichts von Stempelsteuern; schon 
im Norddeutschen Bunde wurde aber durch das Gesetz vom 10. Juni 
1869 (Bundesgesetzbl. S. 193) an Stelle der Landesgesetze eine gemein- 
same Besteuerung der Wechsel und der ihnen ähnlichen Obligationen 
gesetzt und das Gesetz wurde bei der Reichsgründung in den süddeut- 
schen Staaten und in Elsaß-Lothringen eingeführt. Das Gesetz wurde 
mehrfach abgeändert, zuletzt bei der Steuerreform vom 15. Juli 1909 
und auf Grund dieser Gesetzgebung wurde es neu redigiert und in 
dieser Fassung durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 
1909 im Reichsgesetzbl. S. 825 verkündet !). 
Andere Reichsstempelsteuern wurden zuerst eingeführt durch das 
Reichsgesetz vom 1. Juli 1381 (Reichsgesetzbl. S. 185). Es wurde sehr 
oft abgeändert’), indem teils die bestehenden Steuern erhöht, teils neue 
Besteuerungen eingeführt wurden und auch die durch das Gesetz vom 
15. Juli 1909 festgesetzten Stempelsteuern wurden wieder durch das 
Gesetz vom 3. Juli 1913 erweitert. Auf Grund desselben wurde das 
Gesetz in neuer Fassung unter der Bezeichnung »Reichsstempelgesetz« 
durch Bekanntmachung vom 2. August 1913 (Reichsgesetzbl. S. 639) 
verkündet 3). 
Das Wechselstempelgesetz (WSG.) und das Reichsstempelgesetz 
(RSG.) gelten im ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme von Helgoland. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens in Helgoland wird durch Kaiser- 
*, Unter den Ausgaben des Gesetzes mit Erläuterungen sind hervorzuheben 
Greiff, Berlin 1912 (686 S.); Rosenthal, 2. Aufl., Berlin 1913; Hoffmann im 
Kommentar zn den Zoll- und Steuergesetzen S. 579 ff. und 608 ff.; Weinbach, 
2. Aufl,, Berlin 1914. 
1) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 25. März und 26. Juli 1909 im 
Zentralbl. S. 103, 401. 
2) Gesetz vom 29. Mai 1885 (Reichsgesetzbl. S. 171), das sogen. Börsensteuer- 
gesetz; vom 27. April 1894, vom 14. Juni 1900, vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzbl. 
S. 615); vom 15. Juli 1909, vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 544). 
3) Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 15. September 1913 (Zentralbl. 
S. 801 ff.), welche an die Stelle der früheren Ausführungsbestimmungen getreten sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.