8 121. Die Reichsstempelsteuern. 471
zustehen, auch hinsichtlich der reichsgesetzlichen Stempelgaben wahr-
zunehmen. WSG. 8 25; RSG. 8 116, Abs. 1’). Außerdem haben die
Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und
Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigen-
kommissionen und Schiedsgerichte, sowie die Notare die Verpflichtung,
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und
die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen bei der zustän-
digen Behörde zur Anzeige zu bringen. WSG. $ 26; RSG. 8 117).
4. Nach dem RSG. von 1913, $ 120 haben die Reichsbevollmäch-
tigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbe-
amten in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte
und Pflichten wie hinsichtlich der Zölle. In denjenigen Staaten aber,
in welchen diese Geschäfte anderen Behörden als den Zollbehörden
übertragen sind, werden Umfang und Tätigkeit der Reichsaufsichtsbe-
amten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bun-
desregierung geregelt.
9. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Reichs-
stempelsteuern ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust
des Klagerechts binnen 6 Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit
Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Zuständig sind ohne Rück-
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte (Kammern
für Handelssachen, wo solche bestehen) und in dritter Instanz das
Reichsgericht. WSG. 8 17; RSG. 8 110.
6. Die Höhe der Strafe wegen Hinterziehung der Stempelabgabe
ist nicht bei allen Steuerobjekten die gleiche. Meistens besteht sie in
dem 25fachen, bei Wechseln und Schlußnoten in dem 50fachen Be-
trage der hinterzogenen Abgabe, jedoch mindestens 20 Mark. (RSG.
89, 11’ Abs. 1, 31, 49, 103; WSG. 818, Abs. 1.) Ist dieser Betrag nicht
festzustellen, so kann eine Geldstrafe bis 5000 Mark oder in einigen
Fällen bis 10000 Mark verhängt werden. Von dem Betrage dieser
Strafe ist der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebe-
trages an die Reichskasse abzuführen. RSG. $ 113. Ergibt sich, daß
eine Hinterziehung der Abgabe nicht verübt werden konnte oder nicht
beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark
ein. WSG. 820; RSG. $ 111. Die Umwandlung einer nicht beizutrei-
benden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist,
wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines
Grundstückes ohne seine Zustimmung nicht zulässig. WSG. $ 22;
RSG. 8 114.
1) Die im Reichsstempelgesetz 8 116, Abs. 2 aufgeführten Gesellschaften und
Gewerbetreibenden unterliegen der Prüfung hinsichtlich der Abgabenentrichtung und
müssen den revidierenden Beamten alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichen-
falls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen. Von anderen Personen kann
die Direktivbehörde die Einreichung bestimmt bezeichneter Schriftstücke verlangen.
2) Ueber die Prüfungen der Stempelentrichtung siehe die Vorschriften der Aus-
führungsbestimmungen $$ 216 ff.