Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

472 & 121. Die Reichsstempelsteuern. 
7. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung 
und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, sowie der Strafvollstrek- 
kung kommen die Vorschriften über das Verfahren wegen Vergehen 
gegen die Zollgesetze zur Anwendung'). WSG. $ 24; RSG. 8113. Der 
Bundesrat kann anordnen, in welchen Fällen Sachverständige zu hören 
sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu be- 
zeichnen. RSG. $ 118, Abs. 1. Die Handelsvorstände können unter 
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres 
Bezirks zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung 
der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen erlassen; 
letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. RSG. 8 118, 
Abs. 2. 
Il. Dieeinzelnen Stempelsteuern. 
Die Vorschriften sind enthalten teils in den beiden Stempelsteuer- 
gesetzen, welche die Voraussetzungen, den Umfang, den Träger der 
Abgabenpflicht, den Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Steuer 
usw. regeln, teils in dem dem RSG. beigegebenen Tarif, welcher die 
Höhe der Abgabe und die für ihre Berechnung maßgebenden Grund- 
sätze enthält. 
Einer in die Reichskasse fließenden Stempelsteuer unterliegen: 
1. Gezogene und eigene Wechsel, welche im Reichsgebiet in 
Umlauf gesetzt werden. WSG. 81?) Den Wechseln stehen gleich Ver- 
pflichtungsscheine und Anweisungen über Geldzahlungen, welche durch 
Indossament übertragen werden können’) oder auf den Inhaber lau- 
ten mit Ausnahme der auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und 
Schecks. 8 27. Die Abgabe beträgt bei einer Wechselsumme bis zu 
1000 Mark von je 200 Mark 10 Pfennig und von jedem ferneren an- 
gefangenen 1000 Mark 50 Pfennig. mehr. 
Eine »weitere Abgabe« von gleicher Höhe ist zu entrichten für 
Wechsel, deren Verfallzeit später als 3 Monate nach dem Ausstellungs- 
tage eintritt. Sie ist für die nächsten 9 Monate bis zum Verfalltage und 
weiterhin für je fernere 6 Monate oder den angefangenen Teil dieses 
Zeitraumes zu zahlen. 8 3, Abs. 2. 
Die Abgabe ist zu entrichten bevor ein inländischer Wechsel von 
dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen 
Inhaber aus den Händen gegeben wird. 87 ff.*). Für die Zahlung der 
1) In den Zollausschlüssen treten an die Stelle der Zollgesetze die landesgesetz- 
lichen Vorschriften über Stempelsteuerkontraventionen. 
2) Daher sind stempelfrei die vom Ausland auf das Ausland gezogenen 
und die im Ausland ausgestellten eigenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel. 
Ihnen sind gleichgestellt die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nurim Auslande 
und zwar auf Sicht oder innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahl- 
baren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet wer- 
den. 8 1, Abs. 2. 
3) Handelsgesetzb. $ 363, Abs. 1. 
4) Ueber die Zeit, in welcher die „weitere Abgabe“ zu entrichten ist, siehe $ 7, 
Abs. 2.
	        
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