474 $ 121. Die Reichsstempelsteuern.
Befreit sind Gesellschaften zu gemeinnützigen und wesentlich der
Förderung der minder bemittelten Volksklassen dienenden Zwecken,
wenn die Kapitaleinlagen satzungsmäßig höchstens mit 4 Prozent ver-
zinst werden, auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters
oder für den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als der
Nennwert des Anteils zugesichert und bei der Auflösung der etwaige
Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmt
ist. Ferner sind befreit Gesellschaften zur Herstellung und dem Be-
triebe von inländischen Eisenbahnen, wenn sie vom Reich, den Bun-
desstaaten oder anderen Öffentlichen Körperschaften subventioniert
sind.
Die Entrichtung der Abgabe muß erfolgen bei Gesellschaftsver-
trägen, die der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister
bedürfen, vor der Eintragung, spätestens binnen 2 Wochen nach dem
Tage der Errichtung; in allen übrigen Fällen binnen 2 Wochen nach
dem Tage der Ausstellung der Urkunde. Gesetz 8 1, Abs. 1. Zur Be-
zahlung der Abgabe sind verpflichtet bei den von Behörden oder Be-
amten, einschließlich der Notare, aufgenommenen oder von einem
Notar entworfenen und nach ihrer Vollziehung durch die Beteiligten
von ihm Öffentlich beglaubigten Urkunden, diejenigen, welche die Er-
richtung der Urkunde veranlaßt haben; in allen übrigen Fällen die
Teilnehmer am Rechtsgeschäfte. $2. Es haften aber für die Zahlung
auch die betreffenden Gesellschaften selbst, sowie Beamte, einschließ-
lich der Notare, welche vor erfolgtem Nachweis der Abgabenentrich-
tung die von ihnen errichteten oder aufgenommenen Urkunden aus-
händigen oder Ausfertigungen oder Abschriften davon erteilen. & 4.
3. Von Kuxen sind 5 Mark von jeder einzelnen Urkunde zu
entrichten. Außerdem für ausgeschriebene Einzahlungen, soweit sie
nicht zur Deckung von Betriebsverlusten oder zur Erhaltung des Be-
triebs in seinem bisherigen Umfang bestimmt sind und verwendet
werden, 3 Prozent vom Betrage der Einzahlung. Zur Entrichtung ist
die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens 2 Wochen nach
dem festgesetzten Einzahlungstag oder dem Eingang der Zahlung. Tarif-
nummer 1B. Ausführungsbestimmungen $& 23.
4. Für ausländische Aktien (Tarifnummer 1C) ist eine
Stempelsteuer von 3 Prozent des Nennwerts zu entrichten, wenn sie
im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder andere Geschäfte
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet wer-
den. Bei Interimsscheinen und nicht voll eingezahlten Aktien wird die
Steuer im Verhältnis der geleisteten Einzahlungen berechnet, in Ab-
von der Ueberlassung der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesell-
schafters oder dessen Erben an einen andern Gesellschafter, die Gesellschaft oder
einen Dritten und von der Ueberlassung von Sachen oder Rechten seitens der Gesell-
schaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben siehe Tarif
Reichsgesetzbl. 1913, S. 677 ff.