Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

476 $ 121. Die Reichsstempelsteuern. 
Bundesstaaten, die Dividendenscheinbogen der von der Stempelsteuer 
befreiten Aktiengesellschaften; die Dividendenschein- und Zinscoupon- 
bogen, welche bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in 
Verkehr gesetzt werden, soweit sie einen zehnjährigen Zeitraum nicht 
überschreiten und die vor Erlaß des Gesetzes bereits ausgegebenen 
Bogen. 
7. Kaufundsonstige Anschaffungsgeschäfte. Tarif- 
nummer 4. Der Abschluß gewisser Geschäfte unterliegt einer Abgabe, 
welche in der Art zu entrichten ist, daß der Verpflichtete über das 
(reschäft eine mit dem Stempel versehene Schlußnote ausfertigen 
muß, so daß die Unterlassung der Ausstellung der gestempelten Schluß- 
note den Tatbestand einer Stempelhinterziehung bildet. Gesetz 8 21. 
Der Steuer unterliegen: 
a) Geschäfte über den Kauf oder die sonstige Anschaffung von 
Wertpapieren, Aktien, Bergwerksanteilen und ausländischen Banknoten, 
Papiergeld und Geldsorten; sie beträgt ?’/, Promille vom Wert des 
Gegenstandes, bei Geschäften über Aktien, Gesellschaftsanteilen und 
Interimsscheinen ®Jıo Promille, über Bergwerksanteile (Kuxe) 1 Prozent. 
Dem Kauf oder sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei 
Errichtung einer Aktiengesellschaft oder einer ihr gleichgestellten Ge- 
sellschaft erfolgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund 
vorhergehender Zeichnung oder die Uebernahme der Aktien durch die 
Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Er- 
werber. 
Eine Ermäßigung der Abgabe tritt ein für den Arbitrierverkehr 
unter eng begrenzten Voraussetzungen und für sog. Kostgeschäfte (Re- 
port- und Deportgeschäfte Gesetz $ 23, Abs. 3) nach näherer Anordnung 
des Bundesrats !). 
b) Wenn Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte unter Zugrunde- 
legung von Usancen einer Börse und über Mengen von Waren, die 
börsenmäßig gehandelt werden, geschlossen werden, so beträgt die 
Steuer *) Promille vom Gegenstand des Geschäftes (sog. Börsen- 
steuer). Es ist nicht erforderlich, daß das Geschäft an einer Börse 
abgeschlossen worden ist; als börsen mäßig gehandelt gelten die- 
jenigen Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Ge- 
schäft maßgebend sind, Terminpreise notiert werden, und bei 
Waren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist, diejenigen, für 
welche an der in Betracht konımenden Börse Preise für Zeitgeschäfte 
notiert werden (Tarif 4b). Hierunter fallen daher alle börsenmäßigen 
Geschäfte nicht nur über die unter a) aufgeführten Warengattungen, 
sondern außerdem auch über alle anderen Arten von Waren, 
welche Gegenstand eines börsenmäßigen Terminhandels oder Zeit- 
geschäfts sind ’?). 
1) Diese Anordnungen sind enthalten in den Ausführungsbestimmungen $$ 55 fi. 
2) Siehe die Ausführungsbestimmungen 88 58 ff.
	        
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