476 $ 121. Die Reichsstempelsteuern.
Bundesstaaten, die Dividendenscheinbogen der von der Stempelsteuer
befreiten Aktiengesellschaften; die Dividendenschein- und Zinscoupon-
bogen, welche bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in
Verkehr gesetzt werden, soweit sie einen zehnjährigen Zeitraum nicht
überschreiten und die vor Erlaß des Gesetzes bereits ausgegebenen
Bogen.
7. Kaufundsonstige Anschaffungsgeschäfte. Tarif-
nummer 4. Der Abschluß gewisser Geschäfte unterliegt einer Abgabe,
welche in der Art zu entrichten ist, daß der Verpflichtete über das
(reschäft eine mit dem Stempel versehene Schlußnote ausfertigen
muß, so daß die Unterlassung der Ausstellung der gestempelten Schluß-
note den Tatbestand einer Stempelhinterziehung bildet. Gesetz 8 21.
Der Steuer unterliegen:
a) Geschäfte über den Kauf oder die sonstige Anschaffung von
Wertpapieren, Aktien, Bergwerksanteilen und ausländischen Banknoten,
Papiergeld und Geldsorten; sie beträgt ?’/, Promille vom Wert des
Gegenstandes, bei Geschäften über Aktien, Gesellschaftsanteilen und
Interimsscheinen ®Jıo Promille, über Bergwerksanteile (Kuxe) 1 Prozent.
Dem Kauf oder sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei
Errichtung einer Aktiengesellschaft oder einer ihr gleichgestellten Ge-
sellschaft erfolgende Zuteilung der Aktien oder Anteilscheine auf Grund
vorhergehender Zeichnung oder die Uebernahme der Aktien durch die
Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Er-
werber.
Eine Ermäßigung der Abgabe tritt ein für den Arbitrierverkehr
unter eng begrenzten Voraussetzungen und für sog. Kostgeschäfte (Re-
port- und Deportgeschäfte Gesetz $ 23, Abs. 3) nach näherer Anordnung
des Bundesrats !).
b) Wenn Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte unter Zugrunde-
legung von Usancen einer Börse und über Mengen von Waren, die
börsenmäßig gehandelt werden, geschlossen werden, so beträgt die
Steuer *) Promille vom Gegenstand des Geschäftes (sog. Börsen-
steuer). Es ist nicht erforderlich, daß das Geschäft an einer Börse
abgeschlossen worden ist; als börsen mäßig gehandelt gelten die-
jenigen Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Ge-
schäft maßgebend sind, Terminpreise notiert werden, und bei
Waren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist, diejenigen, für
welche an der in Betracht konımenden Börse Preise für Zeitgeschäfte
notiert werden (Tarif 4b). Hierunter fallen daher alle börsenmäßigen
Geschäfte nicht nur über die unter a) aufgeführten Warengattungen,
sondern außerdem auch über alle anderen Arten von Waren,
welche Gegenstand eines börsenmäßigen Terminhandels oder Zeit-
geschäfts sind ’?).
1) Diese Anordnungen sind enthalten in den Ausführungsbestimmungen $$ 55 fi.
2) Siehe die Ausführungsbestimmungen 88 58 ff.