8 121. Die Reichsstempelsteuern. 479
a) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehr zwischen
inländischen und ausländischen Seehäfen oder zwischen Häfen an in-
ländischen Wasserstraßen und ausländischen Seehäfen sind mit 1 Mark
für jede Urkunde besteuert.
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehr zwischen
inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord- und Ostsee,
des Kanals oder der norwegischen Küste mit 10 Pfennig für die ein-
zelne Urkunde.
Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffes lautet,
steigt die Steuer nach der Größe des Raumgehaltes und der Höhe des
Frachtbetrages um das Doppelte, Fünffache oder Zehnfache der unter
a) und b) angegebenen Sätze.
c) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehr,
wenn sie über die Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lauten, sind
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark mit einer Steuer
von 20 Pfennig, bei höheren Beträgen von 50 Pfennig belastet. Wenn
das Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt, vermindert
er sich auf die Hälfte dieser Sätze; er erhöht sich auf das 1!/sfache,
wenn das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht mehr als 15 Tonnen
beträgt; für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes
hinzu.
d) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt bei Ur-
kunden, welche im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehr dem
Ablader, im sonstigen Verkehr dem Aussteller des stempelpflichtigen
Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem
Empfänger der Sendung ob'). Im Eisenbahnverkehr ist der Fracht-
führer für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich, deren Betrag
er von dem Absender oder Empfänger einzieht. $43. Die Beförderung
von Gütern im Schiffsverkehr darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde
der im Tarif bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von
Gütern, die im Schiffsverkehr vom Ausland nach dem Inland be-
fördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten
Art ausgehändigt wird. Diese Vorschriften finden keine Anwendung
auf Postsendungen und das Gepäck der Reisenden im Schiffsverkehr
mit dem Ausland. 8 44.
Im Eisenbahnverkehr hat die Entrichtung der Abgabe spätestens
vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die
Sendung nach dem Ausland bestimmt ist, spätestens vor der Aus-
händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen. $ 46, Abs. 2.
10. Personenfahrkarten. Tarifnummer 7.
1. Fahrkarten im inländischen Eisenbahn verkehr unterliegen
einer Steuer, welche nach der Wagenklasse und dem Fahrpreise von
> Pfennig bis 8 Mark steigt. Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen
1) Die Schriftstücke sind ein Jahr lang aufzubewahren. Gesetz $46, Abs.1a.E,
Dazu die Ausführungsbestimmungen 8$ 97 ff.