482 8 121. Die Reichsstempelsteuern.
13. Schecks. Tarifnummer 10.
Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, welche im Ausland
auf das Inland ausgestellt sind, werden mit 10 Pf. für jeden Scheck
besteuert; gleichgestellt sind Quittungen über Zahlungen aus Guthaben
bei den im $ 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 bezeichneten
Anstalten oder Firmen, sofern die Quittung im Inlande ausgestellt
oder ausgehändigt wird. Befreit sind die inländischen Postschecks
und die dem Wechselstempel unterliegenden Schecks. Von den Post-
schecks werden dafür die im Postscheckgesetz vom 24. März 191485
(Reichgesetzsbl. S. 86) festgesetzten Gebühren erhoben. Die Vorschriften
des Stempelsteuergesetzes über diese Abgabe $ 76—83 sind denen des
Wechselstempelgesetzes nachgebildet'. Nach dem Finanzgesetz vom
3. Juli 1913 8 3 soll die Besteuerung von Schecks und ihnen gleich-
gestellten Quittungen mit dem Ende des Jahres 1916 aufhören — falls
dies nicht abgeändert wird.
14. Grundstücksübertragungen. Tarifnummer 11).
Beurkundungen von Kauf- und Tauschverträgen und anderen ent-
geltlichen Veräußerungsverträgen, das Einbringen in eine Aktiengesell-
schaft, Aktienkommanditgesellschaft, oder Gesellschaft m. b. H., die
Ueberlassung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter oder
dessen Erben und Auflassungen und Anträge auf Eintragung der Be-
gründung oder Uebertragung von Erbbaurechten u. dgl. sind mit
!!; Proz. des Kaufpreises oder Werts zu besteuern.
Befreit von der Abgabe sind der Landesfürst und die Landes-
fürstin. Steuerfrei sind ferner Nachlaßteilungen und Ueberlassungs-
verträge zwischen Eltern und Kindern und die Abtretung der Rechte
aus dem Meistgebot und die Erklärung für einen andern geboten zu
haben,. sofern die Abtretung oder die Erklärung in dem Versteigerungs-
termin erfolgt oder wenn ein Gläubiger Meistbietender ist, dem eine
durch ein geringeres Gebot nicht völlig gedeckte Hypothek oder Grund-
schuld oder Rentenschuld zustand. Auf Antrag wird Befreiung ge-
währt, wenn der stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken
20000 Mark, bei unbebauten 5000 Mark nicht überschreitet und bei
gesetzlich begründeten Enteignungen.
15. Fideikommisse, Lehn- und Stammpgüter.
Von Grundstücken, die auf Grund von Vorschriften gebunden
sind, die nach den Art. 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum BGB.
von den Vorschriften des BGB. unberührt bleiben, welche also nicht
veräußert werden können und bei denen sonach die Voraussetzungen
der unter Ziff. 14 erörterten Abgaben nicht eintreten, ist an Stelle der-
selben eine jährliche Abgabe von '/. Proz. des Werts zu entrichten‘).
1) Ueber gestempelte Vordrucke siehe Ausführungsbestimmungen $$ 158 ff.
2) Ausführungspestimmungen 88 165—186.
3) Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum Ende des Rechnungsjahres 1916
(31. März 1917) wird die Abgabe durch einen Zuschlag von '/so Prozent des ermittelten