8 121. Die Reichsstempelsteuern. 483
Die Ermittlung des Werts findet nach den Bestimmungen des 8 16
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 in dreißigjährigen Zeit-
abschnitten statt. Die Steuer beträgt also für jede dieser Perioden
ı/s Proz. des festgesltellten Werts, wird aber in jährlichen Raten ent-
richtet. Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche
Last im Sinne des $ 10 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung. Von der Abgabe befreit sind der Landes-
fürst und die Landesfürstin. $ 95').
16. Versicherungen. Tarifnummer 12.
1. Stempelpflichtig sind Beurkundungen über die Zahlung des Ent-
gelts (Prämien, Beiträge usw.) für die Uebernahme von Versicherun-
gen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Per-
sonen abgeschlosen sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt haben. Die Steuer beträgt:
a) Bei der Feuerversicherung beweglicher Sachen von ein-
jähriger oder längerer Dauer für jedes Jahr '?ıoo Promille der Ver-
sicherungssumme, bei kürzerer Dauer '?/ıooo Promille für jeden Monat.
Bei der Feuerversicherung unbeweglicher Gegenstände beträgt die
Steuer bei einjähriger oder längerer Dauer für jedes Jahr !/;, Promille
der Versicherungssumme, bei kürzerer Dauer !/aoo Promille für jeden
Monat.
b) Beider Einbruchsdiebstahl- und Glasversiche-
rung 10 Proz. des gezahlten Entgeltes (Barprämie).
c) Bei der Transportversicherung 1 Proz., jedoch bei der
Kasko- und Baurisikenversicherung nur '/s Proz. des gezahlten Ent-
gelts. Betreit sind Transportversicherungen, welche Münzen, edle Me-
talle oder Wertpapiere betreffen.
d) Bei dr Lebensversicherung, einschließlich der Ver-
sicherungen auf den Lebensfall !/; Proz. des gezahlten Entgelts.
2. Befreit sind Rückversicherungen; Versicherungen, bei welchen
die Versicherungssumme den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt ?);
Versicherungen nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung?°), des
Versicherungsgesetzes für Angestellte oder der auf Grund berggesetz-
licher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen ; Versicherungen von
Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung im
Gewerbebetriebe; Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter D des
Tarifs fallen; Arbeitslosen- und Stellenlosigkeitsversicherungen;; Hagel-
Wertes jährlich erhöht. $ 95, Abs. 4 und Finanzgesetz vom 3. Juli 1913 8 1,
Abs. 1.
1) Ausführungsbestimmungen $$ 187—19.
2) Bei Doppelversicherungen werden die Versicherungssummen zusammenge-
zählt.
3) Ausgenommen sind Rentenzuschuß- und Ruhegeldkassen als „weitere Ein-
richtungen“ der Berufsgenossenschaften. Reichsversicherungsordnung 88 843, 1029,
1198,