Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 121. Die Reichsstempelsteuern. 483 
Die Ermittlung des Werts findet nach den Bestimmungen des 8 16 
des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 in dreißigjährigen Zeit- 
abschnitten statt. Die Steuer beträgt also für jede dieser Perioden 
ı/s Proz. des festgesltellten Werts, wird aber in jährlichen Raten ent- 
richtet. Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche 
Last im Sinne des $ 10 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteige- 
rung und Zwangsverwaltung. Von der Abgabe befreit sind der Landes- 
fürst und die Landesfürstin. $ 95'). 
16. Versicherungen. Tarifnummer 12. 
1. Stempelpflichtig sind Beurkundungen über die Zahlung des Ent- 
gelts (Prämien, Beiträge usw.) für die Uebernahme von Versicherun- 
gen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Per- 
sonen abgeschlosen sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben. Die Steuer beträgt: 
a) Bei der Feuerversicherung beweglicher Sachen von ein- 
jähriger oder längerer Dauer für jedes Jahr '?ıoo Promille der Ver- 
sicherungssumme, bei kürzerer Dauer '?/ıooo Promille für jeden Monat. 
Bei der Feuerversicherung unbeweglicher Gegenstände beträgt die 
Steuer bei einjähriger oder längerer Dauer für jedes Jahr !/;, Promille 
der Versicherungssumme, bei kürzerer Dauer !/aoo Promille für jeden 
Monat. 
b) Beider Einbruchsdiebstahl- und Glasversiche- 
rung 10 Proz. des gezahlten Entgeltes (Barprämie). 
c) Bei der Transportversicherung 1 Proz., jedoch bei der 
Kasko- und Baurisikenversicherung nur '/s Proz. des gezahlten Ent- 
gelts. Betreit sind Transportversicherungen, welche Münzen, edle Me- 
talle oder Wertpapiere betreffen. 
d) Bei dr Lebensversicherung, einschließlich der Ver- 
sicherungen auf den Lebensfall !/; Proz. des gezahlten Entgelts. 
2. Befreit sind Rückversicherungen; Versicherungen, bei welchen 
die Versicherungssumme den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt ?); 
Versicherungen nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung?°), des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte oder der auf Grund berggesetz- 
licher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen ; Versicherungen von 
Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung im 
Gewerbebetriebe; Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter D des 
Tarifs fallen; Arbeitslosen- und Stellenlosigkeitsversicherungen;; Hagel- 
Wertes jährlich erhöht. $ 95, Abs. 4 und Finanzgesetz vom 3. Juli 1913 8 1, 
Abs. 1. 
1) Ausführungsbestimmungen $$ 187—19. 
2) Bei Doppelversicherungen werden die Versicherungssummen zusammenge- 
zählt. 
3) Ausgenommen sind Rentenzuschuß- und Ruhegeldkassen als „weitere Ein- 
richtungen“ der Berufsgenossenschaften. Reichsversicherungsordnung 88 843, 1029, 
1198,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.