Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

488 $ 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
des auf diesen Erwerb fallenden Steuerbetrags nicht erhoben. 8 15, 
Abs. 1. 
Eltern und Geschwister sind steuerfrei, wenn im Laufe der dem 
Anfalle vorhergehenden fünf Jahre die Grundstücke Gegenstand eines 
nach diesem Gesetze steuerpflichtigen Erwerbs geworden sind und die 
Steuer wird auf die Hälfte ermäßigt, wenn der frühere Steuerfall mehr 
als fünf Jahre, aber nicht über zehn Jahre zurückliegt. 8 15, Abs. 2. 
IV. Die Berechnung der Erbschaftssteuer. 
1. Der Ermittlung des Betrages der Masse wird der Wert zur Zeit 
des Anfalls zugrunde gelegt; bei land- oder forstwirtschaftlichen Grund- 
stücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrages, den die Grund- 
stücke nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ord- 
nungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können. 8 16. 
2. Bei Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit be- 
schränkt sind, ist der Gesamtwert unter Abrechnung der Zwischen- 
zinsen durch Zusammenzählung der einzelnen Jahreswerte zu bestim- 
men; bei immerwährenden Nutzungen wird das 25fache, bei Nutzungen 
von unbestimmter Dauer das 12!/,fache, bei Leibrenten und anderen 
lebenslänglichen Nutzungen die im $ 18 des Gesetzes nach dem Le- 
bensalter des Erwerbers abgestufte Tabelle zugrunde gelegt. 
3. Hinsichtlich des Erwerbs von Vermögen unter einer aufschie- 
benden oder auflösenden Bedingung und der Berücksichtigung be- 
dingter Belastungen siehe 88 21-- 23. 
4. Im Falle der Einsetzung eines Nacherben oder des Nachver- 
mächtnisses wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als 
Erbe des herauszugebenden Vermögens behandelt. & 27. 
5. Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Erwerbe jedes 
einzelnen Beteiligten nach seinem Verhältnisse zum Erblasser be- 
rechnet und zwar von dem Betrage, um welchen er bereichert ist. Als 
Nachlaßverbindlichkeiten kommen in Abzug die Kosten der Beerdi- 
gung des Erblassers, der landesüblichen Leichenfeierlichkeiten, eines 
angemessenen Grabdenkmals, die gerichtlichen und außergerichtlichen 
Kosten der Regelung des Nachlasses und der für die Masse geführten 
Rechtsstreite. Dagegen wird die Erbschaftssteuer selbst nicht in Ab- 
zug gebracht. 88 28—30. 
V. Die Haftung. 
1. Für die Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse. In den 
Fällen eines bedingten oder von dem Eintreten eines Ereignisses, das 
hinsichtlich des Zeitpunkts ungewiß ist, abhängigen Erwerbs muß auf 
Verlangen aus der Masse Sicherheit bestellt werden. 8 31, Abs. 1a.E. 
2. Die Steuer ist von dem Erwerber zu entrichten!); neben ihm 
1) Wenn der mit einer Zuwendung Bedachte sie zu kirchlichen, wohltätigen 
oder gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat ($ 12, Ziff. 3), so ist er zur Ent. 
richtung der Steuer verpflichtet; er kann aber die Steuer, sofern sich nicht aus der 
Anordnung etwas anderes ergibt, auf die Verwendung anrechnen.
	        
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