Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

490 $ 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
Die Unterlassung dieser Anmeldung wird mit einer Geldstrafe im zwei- 
bis vierfachen Betrage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Er- 
werb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden kann, 
mit einer Geldstrafe bis zu 20000 Mark bestraft. Ist nach den Um- 
ständen anzunehmen, daß die rechtzeitige Anmeldung nicht in der Ab- 
sicht, die Steuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist, so tritt nur 
eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein. 8 49. Die Steuer ist neben 
der Strafe zu entrichten. 
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von 
einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Ver- 
fügung von Todes wegen beruht. 8 36, Abs.2. Zur Mitteilung der für 
die Erbschaftssteuer in Betracht kommenden Tatsachen sind verpflich- 
tet die Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger, die Standesämter ''), 
Gerichte und Notare?) und hinsichtlich der zu ihrer Kenntnis gekom- 
menen Hinterziehungen auch die Verwaltungsbehörden. 88 38; 39. 
4. Erbschaftssteuererklärung. Auf Verlangen des Erb- 
schaftssteueramts und innerhalb einer von diesem zu bestimmenden 
Frist, welche mindestens einen Monat betragen muß, hat der zur An- 
meldung eines Erwerbs von Todeswegen Verpflichtete dem Amte eine 
Erklärung einzureichen, welche ein vollständiges Verzeichnis der zu 
der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres 
Werts und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten, sowie eine 
Darstellung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhält- 
nisse enthält. $ 37°). Diese Pflicht liegt auch den nach $ 38 zur An- 
meldung verpflichieten Personen ob. Die von einem Verpflichteten 
bewirkte Anmeldung kommt auch den übrigen zu statten, sofern der 
diesen angefallene Erwerb daraus erkennbar ist. 839. Die Erbschafts- 
steuerämter sind auch befugt, Einsicht in die den Nachlaß betreffen- 
den Akten der Gerichte und Notare zu nehmen und von dem Er- 
werber Auskunft über die für die Feststellung der Steuer erheblichen 
Tatsachen zu fordern und ihn durch Ordnungsstrafen zur Befolgung 
dieser Anordnungen anzuhalten. 88 21 ff. 
5. Erbschaftssteuerbescheid. Nach Berechnung der 
Steuer?) erteilt das Erbschaftssteueramt einen Bescheid, welcher den 
Betrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Erwerbsanfälle, das 
Verhältnis der Erwerber zum Erblasser und die Beträge der vonihnen 
zu entrichtenden Steuerbeträge angibt. Der Bescheid setzt zugleich die 
1) Ueber die von ihnen monatlich einzusendenden „Totenlisten* siehe Ausfüh- 
rungsbestimmungen $ 2, 7. 
2) Ausführungsbestimmungen $ 4. 
38) Der zur Abgabe der Erklärung Verpflichtete oder einer von mehreren Ver- 
pflichteten erhält vom Steueramt eine „Belehrung“ über den Inhalt der Erklärung. 
Ausführungsbestimmungen $ 11. Das Muster dafür ist im Zentralbl. 1906, S. 859. 
Siehe auch $ 13. 
4) Vgl. darüber die Ausführungsbestimmungen $ 14—23.
	        
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