$ 123. Die Besitzsteuer. 495
Grundstücke nebst ihrem Zubehör und Berechtigungen, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen
Rechts gelten, z. B. Erbbaurechte; jedoch gehören im Auslande be-
findliche Grundstücke nicht zum steuerpflichtigen Vermögen. Betriebs-
vermögen ist das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder
eines Gewerbes dienende Vermögen, ebenfalls mit Ausnahme des im
Auslande befindlichen; bei Erwerbsgesellschaften wird es den einzel-
nen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet. Ka-
pitalvermögen ist das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund-
oder Betriebsvermögen ist, ohne Unterschied, ob es sich im Inland
oder Ausland befindet. In Abzug kommen Geldbestände und Geld-
guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für 3
Monate dienen; ferner Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions-
kassen, aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, aus der Reichs-
versicherung oder der gesetzlichen Angestelltenversicherung und für
Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Ar-
beits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Möbel, Hausrat und
andere bewegliche körperliche Sachen, welche weder zu den im 8 6
aufgeführten Gegenständen noch zum Grund- oder Betriebsvermögen
gehören, gelten nicht als steuerbares Vermögen. Von dem Vermögen
sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden des Steuer-
pflichtigen mit Ausnahme der Haushaltungsschulden und derjenigen
Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
steuerbaren Vermögensteilen stehen. 88 1—10.
2. Vermögenszuwachs ist der positive Unterschied zwischen
dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des je-
weiligen Veranlagungszeitraums und dem reinen Werte des steuerbaren
Gesanmitvermögens am Anfang dieses Zeitraums; insoweit jedoch zu
Beginn dieses Zeitraums die Summe der abzugsfähigen Schulden und
Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen über-
stiegen haben, kommt dieser Betrag von dem Zuwachs in Abzug. Die
Feststellung des Zuwachses erfolgt in Zeitabständen von 3 zu 3 Jahren;
als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt das nach
dem Wehrbeitragsgesetz festgestellte Vermögen unter Berücksichtigung
der Abweichungen, die sich bei Anwendung des Besitzsteuergesetzes
ergeben hätten. $$ 18—23.
3. Der Besteuerung unterliegen nicht Vermögen, die den Ge-
samtwert von 20000 Mark nicht übersteigen; bei Vermögen zwischen
20000 und 30000 Mark wird der Zuwachs nur insoweit besteuert, als
durch ihn die steuerfreie Grenze von 20000 Mark überschritten wird.
Für die Veranlagung der Steuer wird das Vermögen der Ehegatten
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt
leben. 8 13 ff.
Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den
Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt. Von dem festgestellten Zu-