Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 123. Die Besitzsteuer. 495 
Grundstücke nebst ihrem Zubehör und Berechtigungen, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts gelten, z. B. Erbbaurechte; jedoch gehören im Auslande be- 
findliche Grundstücke nicht zum steuerpflichtigen Vermögen. Betriebs- 
vermögen ist das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder 
eines Gewerbes dienende Vermögen, ebenfalls mit Ausnahme des im 
Auslande befindlichen; bei Erwerbsgesellschaften wird es den einzel- 
nen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet. Ka- 
pitalvermögen ist das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- 
oder Betriebsvermögen ist, ohne Unterschied, ob es sich im Inland 
oder Ausland befindet. In Abzug kommen Geldbestände und Geld- 
guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für 3 
Monate dienen; ferner Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions- 
kassen, aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, aus der Reichs- 
versicherung oder der gesetzlichen Angestelltenversicherung und für 
Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Ar- 
beits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Möbel, Hausrat und 
andere bewegliche körperliche Sachen, welche weder zu den im 8 6 
aufgeführten Gegenständen noch zum Grund- oder Betriebsvermögen 
gehören, gelten nicht als steuerbares Vermögen. Von dem Vermögen 
sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden des Steuer- 
pflichtigen mit Ausnahme der Haushaltungsschulden und derjenigen 
Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht 
steuerbaren Vermögensteilen stehen. 88 1—10. 
2. Vermögenszuwachs ist der positive Unterschied zwischen 
dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des je- 
weiligen Veranlagungszeitraums und dem reinen Werte des steuerbaren 
Gesanmitvermögens am Anfang dieses Zeitraums; insoweit jedoch zu 
Beginn dieses Zeitraums die Summe der abzugsfähigen Schulden und 
Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen über- 
stiegen haben, kommt dieser Betrag von dem Zuwachs in Abzug. Die 
Feststellung des Zuwachses erfolgt in Zeitabständen von 3 zu 3 Jahren; 
als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt das nach 
dem Wehrbeitragsgesetz festgestellte Vermögen unter Berücksichtigung 
der Abweichungen, die sich bei Anwendung des Besitzsteuergesetzes 
ergeben hätten. $$ 18—23. 
3. Der Besteuerung unterliegen nicht Vermögen, die den Ge- 
samtwert von 20000 Mark nicht übersteigen; bei Vermögen zwischen 
20000 und 30000 Mark wird der Zuwachs nur insoweit besteuert, als 
durch ihn die steuerfreie Grenze von 20000 Mark überschritten wird. 
Für die Veranlagung der Steuer wird das Vermögen der Ehegatten 
zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt 
leben. 8 13 ff. 
Die Abgabe wird nicht erhoben von dem Zuwachs, der den 
Betrag von 10000 Mark nicht übersteigt. Von dem festgestellten Zu-
	        
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