Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

496 8 123. Die Besitzsteuer. 
wachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Ent- 
schädigung für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen 
oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu 
zahlen ist. $ 12, 16. 
III. Steuerpflichtig sind: 
1. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerpflichtigen Vermö- 
gen die Angehörigen des Deutschen Reichs mit Ausnahme 
derer, die sich seit länger als 2 Jahren dauernd im Auslande aufhal- 
ten ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben'); 
und Ausländer, welche in dem Reiche einen Wohnsitz oder ihren 
dauernden Aufenthalt haben. 
2. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- und Betriebs- 
vermögen alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsange- 
hörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. 8 112). 
IV. Die Höhe der Steuer ist abgestuft teils nach der Größe des 
Zuwachses, teils nach der des Vermögens in doppelter Progression. 
Bei einem Zuwachs bis zu 50000 Mark beträgt sie ?/, Prozent des Zu- 
wachses und steigt in 5 Stufen bei einem Zuwachs von mehr als einer 
Million Mark auf 1'!/) Prozent. Dieser Steuersatz erhöht sich aber um 
0,1 Prozent des Zuwachses, wenn der Gesamtwert des steuerbaren Ver- 
mögens den Betrag von 100000 Mark übersteigt und diese Erhöhung 
wächst bis zu 1 Prozent an bei Vermögen über 10 Millionen Mark. 
8 25°). 
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Vermögen den Betrag von 
100000 Mark nicht übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Ver- 
pflichiung Unterhalt, so ermäßigt sich die Steuer für das dritte und 
jedes weitere minderjährige Kind um 5 Prozent ihres Betrags. 8 27, 
Abs. 1. 
Die Steuer ist in drei Jahresbeträgen innerhalb des dreijährigen 
Erhebungszeitraums zu entrichten. & 24. Die Zahlung erfolgt nach 
näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde in gleichen 
Halbjahrs- oder Vierteljahrsteilen. $& 70. 
V. Für die Ermittelung der Vermögenswerte stellt das 
Gesetz 8$ 28—47 zahlreiche Vorschriften auf, welche zum großen Teil 
mit den im Erbschaftssteuergesetz enthaltenen Vorschriften überein- 
stimmen. Das gleiche gilt von den Anordnungen über die Zustän- 
digkeit für Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer $$ 48—I0. 
1) Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die 
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte 
im Sinne dieser Vorschrift. 
2) Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder der Anwendung eines Ver- 
geltungsrechts kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats die geeigneten 
Anordnungen treffen. $ 11, Abs. 2. 
3) Von einem zwischen 2 Steuerstufen fallenden Zuwachs wird der höhere 
Steuerbetrag nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des die Grenze der unteren 
Steuerstufe übersteigenden Betrages des Zuwachses gedeckt werden kann. $ 26.