496 8 123. Die Besitzsteuer.
wachs ist abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Ent-
schädigung für den durch Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen
oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden oder zu
zahlen ist. $ 12, 16.
III. Steuerpflichtig sind:
1. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerpflichtigen Vermö-
gen die Angehörigen des Deutschen Reichs mit Ausnahme
derer, die sich seit länger als 2 Jahren dauernd im Auslande aufhal-
ten ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben');
und Ausländer, welche in dem Reiche einen Wohnsitz oder ihren
dauernden Aufenthalt haben.
2. mit dem Zuwachs an dem inländischen Grund- und Betriebs-
vermögen alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsange-
hörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt. 8 112).
IV. Die Höhe der Steuer ist abgestuft teils nach der Größe des
Zuwachses, teils nach der des Vermögens in doppelter Progression.
Bei einem Zuwachs bis zu 50000 Mark beträgt sie ?/, Prozent des Zu-
wachses und steigt in 5 Stufen bei einem Zuwachs von mehr als einer
Million Mark auf 1'!/) Prozent. Dieser Steuersatz erhöht sich aber um
0,1 Prozent des Zuwachses, wenn der Gesamtwert des steuerbaren Ver-
mögens den Betrag von 100000 Mark übersteigt und diese Erhöhung
wächst bis zu 1 Prozent an bei Vermögen über 10 Millionen Mark.
8 25°).
Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Vermögen den Betrag von
100000 Mark nicht übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichiung Unterhalt, so ermäßigt sich die Steuer für das dritte und
jedes weitere minderjährige Kind um 5 Prozent ihres Betrags. 8 27,
Abs. 1.
Die Steuer ist in drei Jahresbeträgen innerhalb des dreijährigen
Erhebungszeitraums zu entrichten. & 24. Die Zahlung erfolgt nach
näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde in gleichen
Halbjahrs- oder Vierteljahrsteilen. $& 70.
V. Für die Ermittelung der Vermögenswerte stellt das
Gesetz 8$ 28—47 zahlreiche Vorschriften auf, welche zum großen Teil
mit den im Erbschaftssteuergesetz enthaltenen Vorschriften überein-
stimmen. Das gleiche gilt von den Anordnungen über die Zustän-
digkeit für Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer $$ 48—I0.
1) Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs- und Staatsbeamte, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte
im Sinne dieser Vorschrift.
2) Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder der Anwendung eines Ver-
geltungsrechts kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats die geeigneten
Anordnungen treffen. $ 11, Abs. 2.
3) Von einem zwischen 2 Steuerstufen fallenden Zuwachs wird der höhere
Steuerbetrag nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des die Grenze der unteren
Steuerstufe übersteigenden Betrages des Zuwachses gedeckt werden kann. $ 26.