498 & 123. Die Besitzsteuer.
Wenn dagegen kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs
sich ergibt, so ist dem Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr
als 20000 Mark ein Bescheid über den für eine künftige Veranlagung
maßgebenden Vermögensstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits
rechtskräftig feststeht (Feststellungsbescheid). 8 69.
Die gegen den Steuer- und Feststellungsbescheid zulässigen Rechts-
mittel werden durch die Landesgesetzgebung geregelt; bis dahin sind
nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechtsmittel zu-
lässig, welche den Steuerpflichtiigen nach Landesrecht gegen die Ver-
anlagung zu einer direkten Staatssteuer zustehen. Das Verfahren muß
derartig geordnet sein, daß der Steuerpflichtige nacheinander min-
destens zwei Instanzen anrufen kann und daß ihm die Möglichkeit
offen steht, entweder die endgültige Entscheidung eines obersten Ver-
waltungsgerichts oder einer gesetzlich gleichgeordneten Rechtsinstanz
herbeizuführen oder die Klageim ordentlichen Rechtsweg zu erheben.
8 66 fg.
VII. Stundung und Verjährung.
1. Würde die Einziehung der Steuer zu den gesetzlichen Zahlungs-
fristen mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen verbun-
den sein, so kann die Steuer bis zum Ablauf von 3 Jahren gestundet,
auch die Enfrichtung in Teilbeträgen bis zum Ende des nächsten Er-
hebungszeitraumes gestattet werden. Die Stundung kann von einer
angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden und wird
zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür wegfallen oder
eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. 8 71.
2. Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in
4 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Steuerbeträge fällig geworden sind; im Falle der Sicherheitsleistung
für die Steuer jedoch nicht vor dem Ablauf des Jahres, in welchem
die Sicherheit erlischt. 8 75.
IX. Strafvorschriften.
Die Strafvorschriften des Gesetzes sind härter als die anderer
Steuergesetze.e. Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter desselben
wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer herbeizu-
führen, wird mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der ge-
fährdeten Steuer bestraft, neben der Entrichtung der Besitzsteuer.
8 76, 80. Neben der Geldstrafe kann aber auf Gefängnis bis zu sechs
Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen
Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht
worden sind und wenn der durch die unrichtigen oder unvollständi-
gen Angaben gefährdete Steuerbetrag nicht weniger als 10 Proz. der
geschuldeten Steuer, mindestens aber 300 Mark ausmacht. Auf diese
Strafe kann ferner erkannt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen
Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist. Es kann außerdem im Ur-