Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

502 8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 
der Staatskasse auf den Wehrbeitrag beginnt in diesem Falle mit dem 
Schlusse des Kalenderjahres 1916. 8 63 ff. 
9. Um eine wahrheitsgemäße Vermögenserklärung zu erzielen be- 
stimmt $ 68 des Gesetzes, daß ein Beitragspflichtiger, welcher bei der 
Veranlagung zum Wehrbeitrag Vermögen oder Einkommen angibt, 
das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Ge- 
meinde entzogen worden ist, von der landesgesetzlichen Strafe und der 
Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer: für frühere Jahre frei 
bleibt. 
10. Auch die Bundesfürsten sind zur Entrichtung des Wehrbei- 
trages verpflichtet, aber der Bundesrat bestimmt die für die Veran- 
lagung und Erhebung zuständigen Behörden. 8 35, Abs. 2. 
8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzel- 
staaten. 
I. Der Ertrag der Zölle und der in den vorstehenden Paragraphen 
119 bis 124 dargestellten Abgaben fließt in die Reichskasse; die Er- 
hebung und Verwaltung derselben ist aber verfassungsmäßig (Reichs- 
verfassung Art. 38) beziehentlich gesetzlich ein Recht und eine Pflicht 
der einzelnen Bundesstaaten. Die Einzelstaaten führen daher die Ver- 
waltung dieser Abgaben in eigenem Namen für Rechnung des Reichs. 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten ist 
daher zwar kein Auftrag, der nach den Regeln des Privatrechts, ins- 
besondere des BGB. zu beurteilen wäre, aber es ist ein dem Mandat 
analoges Verhältnis und es ergeben sich aus ihm Rechte und Pflichten, 
welche zwar nicht vertragsmäßige, sondern öÖffentlich-rechtliche, gesetz- 
lich festgestellte sind, welche aber den Rechten und Pflichten des 
Mandatars gleichen. 
Diesem Prinzip würde es entsprechen, daß der einzelne Staat, so- 
wie er die von ihm erhobenen oder zu erhebenden Einnahmen an 
die Reichskasse abzuliefern (beziehentlich zu verrechnen) hat, auch 
andererseits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Erstattung der 
auf die Erhebung und Verwaltung verwendeten Kosten verlangen kann. 
Nach dem gegenwärtig geltenden Rechte ist aber nur die Einnahmen- 
gemeinschaft, nicht die Kostengemeinschaft vollständig durchgeführt; 
es bestehen auch in dieser Hinsicht die Einrichtungen des Zollvereins 
im wesentlichen fort. Da der letztere eine Zoll- und Steuersozietät 
souveräner Staaten war, konnte der Etat für die Zoll- und Steuer- 
verwaltung nicht für das ganze Zollgebiet einheitlich festgestellt werden, 
sondern seine Aufstellung war ebenso wie die Organisation der Be- 
hörden den einzelnen Vereinsmitgliedern überlassen. Andererseits 
konnte man auch nicht den Grundsatz durchführen, daß jeder Staat 
die von ihm nach eigenem Belieben aufgewendeten Kosten dem Verein 
in Rechnung stellen dürfe, weil die Verschiedenheit der Behörden-
	        
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