504 8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten.
hältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamien nur derjenige Teil in
Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für
den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.«
4. »Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den
Zollerhebu ngs- und Aufsichisbehörden, ingleichen bei den Zolldirektio-
nen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.«
Aus Ziff. 2 dieser durch Art. 40 der Reichsverfassung in Kraft er-
haltenen Vereinbarungen ergibt sich zunächst, daß die den Einzel-
staaten zugute kommenden Beträge in »Pauschsummen« festzustellen
sind; d.h. daß die Einzelstaaten nicht die wirkliche Verausgabung der
ihnen zur Verfügung stehenden Summe speziell nachzuweisen brauchen
und daß etwaige Ersparnisse ihnen verbleiben.
Es ergibt sich ferner aus den angeführten Bestimmungen, daß die
Selbstver waltung der Einzelstaaten hinsichtlich der Organisation der
Grenzzollä mter beschränkt ist. Bei dem gemeinsamen Interesse aller
Vereinsstaaten an der Einrichtung des Zollerhebungs- und Grenzzoll-
schutzdien stes unterlag dieselbe schon im alten Zollverein der Beschluß-
fassung der Generalkonferenzen, an deren Stelle nunmehr der Bundes-
rat getreten ist. Der letztere hat demnach die Hauptzollämter, Neben-
zollämter I. Klasse und Ansageposten, sowie die Anzahl der bei diesen
Aemtern und im Grenzschutzdienste zu verwendenden Beamten fest-
zustellen, wobei natürlich auf die Beschaffenheit der Grenze Rücksicht
genommen werden muß. Aus dieser Festsetzung ergibt sich, eine wie
große Anzahl von Beamten jeder einzelnen Kategorie das Bundesglied
anzustellen hat. Nach diesen Grundsätzen wurden von der ehemaligen
Generalzollkonferenz und später vom Bundesrat die Pauschsummen
bestimmt, welche die Staaten mit Auslandsgrenzen in Abzug bringen
durften. Die große Unvollkommenheit und Ungerechtigkeit dieses
Systems führte jedoch zu zahlreichen Abweichungen und Ergänzungen.
Grewisse Kosten wurden nicht als Pauschsumme berechnet, sondern
mußten von den Staaten nach der tatsächlichen Verausgabung liqui-
diert werden, z. B. Beamtengehalte, Pferdegelder u.a. Andere Ausgaben
wurden nach der Meilenzahl der Grenzlänge ohne Rücksicht auf die
besonderen Verhältnisse der einzelnen Staaten veranschlagt; für sehr
zahlreiche, unumgängliche sachliche und persönliche Ausgaben enthielt
die Pauschsumme gar keine oder eine sehr ungenügende Entschädigung.
Die wirklichen Kosten überstiegen überall sehr erheblich die Pausch-
summen, und da dieses Mißverhältnis besonders stark bei denjenigen
Staaten sich geltend machte, welche eine im Verhältnis zum Flächen-
inhalt des Gebietes und zur Bevölkerung des Landes lange Auslands-
grenze zu bewachen haben, so sind einigen Staaten besondere Zu-
schüsse bewilligt worden. Auch wurden die Pauschsummen wiederholt
verändert, ohne daß es möglich war, den berechtigten Beschwerden
abzuhelfen.