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Gruppe 25.
a) 2400 — 2700 — 3000 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 4.
Aufrückung nach je 3 Jahren.
Ständige Lehrerinnen ohne akademische Bildung bei den Seminaren (Kap. 95).
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S PF S S—
O
10.
11.
Die lediglich technisch gebildeten Lehrerinnen rücken nur bis zum Gehalte von 3600 mit
Beträgen von 200% nach je 3 Jahren auf.
Fünf Lehrerinnen in Callnberg freie Wohnung.
b) 2400 —2700 — 3000 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 M.
Aufrückung nach je 2 Jahren.
Bezirkstierärzte I. Klasse (Kap. 56).
Erster Assistent für die botanische Abteilung des Botanischen Gartens zu Dresden (Kap. 62).
Erster wissenschaftlich gebildeter Assistent bei der Landeswetterwarte (Kap. 6 3a).
Gewerbeinspektionsassistenten (Kap. 6 4).
Lehrer III. Klasse bei den Landesanstalten (Kap. 70).
. Wissenschaftlich gebildete Hilfsarbeiter bei dem Bergamte und den Berginspektionen
(Kap. 7 7a).
Gruppe 26.
a) 2700 — 3000 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 7.
Aufrückung nach je 3 Jahren.
Sekretäre, Bausekretäre.
.Kassenkontrolleur, Buchhalter bei der Porzellanmanufaktur (Kap. 8).
. Maschinenmeister, Obersteiger I. Klasse beim Steinkohlenwerke (Kap. 9).
Erzbuchführer, Kassierer beim Handelsbureau der Hüttenwerke (Kap. 11).
Rechnungsführer (zugleich Kassierer), Sekretär (zugleich Kontrolleur) bei den Erzberg-
werken (Kap. 12).
Magazinverwalter beim Fernheiz= und Elektrizitätswerke (Kap. 14).
Eisenbahnsekretäre, Bahnverwalter II. Klasse, Heizhausvorsteher I. Klasse (früher Heizhaus-
vorstände I.Klassel, Bahnhofsvorsteher ffrüher Bahnhofsinspektoren II.Klasse, Inspektionsassistenten),
Gütervorsteher (früher Güterverwalter II. Klassel, Kassenvorsteher früher Güterkassierer, Fahr-
geldkassierer bei den Staatseisenbahnen (Kap. 16).
. Wirtschaftskontrolleur, Zollsekretäre, Oberzolleinnehmer lfrüher Oberzoll= und Obersteuer-
einnehmer] bei der Verwaltung der indirekten Abgaben (Kap. 21).
Sekretär (zugleich Kassenkontrolleur) bei der Generaldirektion der Königlichen Sammlungen
für Kunst und Wissenschaft, Inspektoren bei den einzelnen Sammlungen (Kap. 24).
Landtagskassierer (Kap. 29).
700 Entschädigung für Wohnung, Heizung und Beleuchtung.
Chemiker bei den Hygienischen Untersuchungsanstalten (Kap. 53).