8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u.d. Einzelstaaten. 507
2. Hinsichtlich der Salzsteuer bestimmt Art. 38 der
Reichsverfassung, daß die Einzelstaaten diejenigen Kosten in Abzug
bringen dürfen, »welche zur Besoldung der mit Erhebung und
Kontrollierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten
Beamten aufgewendet werden«. Es ist daher hier ganz dasselbe Prin-
zip wie bei den Zöllen angewendet, insbesondere den Staaten, in deren
Gebiet Salz gewonnen wird, nur für einen bestimmten Teil der Er-
hebungs- und Verwaltungskosten Ersatz zugesichert; weder für die
sachlichen Ausgaben noch für die persönlichen Bezüge der nicht auf
den Salzwerken selbst angestellten Beamten haben sie nach der Reichs-
verfassung Anspruch auf Vergütung. Auch in dieser Beziehung hat
der erwähnte Beschluß des Bundesrates vom 30. Juni
1882 die unbillige Belastung einzelner Staaten beseitigt und Vergü-
tung der wirklich geleisteten Ausgaben gewährt'!). Auch diese Aus-
gaben werden durch einen Etat vom Bundesrat festgestellt und die
beteiligten Direktivbehörden haben jährlich die wirklich geleisteten
Ausgaben speziell zu liquidieren. Für die Aufstellung und Erhöhung
des Etats sowie für die Aufstellung und Prüfung der Liquidation
kommen dieselben Regeln zur Anwendung wie für die Zollverwaltungs-
kosten.
Etat der übrigen Zollverwaltung loszulösen und jenen dem Reichsetat, diesen dem
Etat der Einzelstaaten zuzuweisen. Der Gemeinsamkeit aller Zolleinnahmen ist die
Gemeinschaft aller Erhebungs- und Verwaltungskosten entsprechend, und der Etat
der Zoll- und Reichssteuerverwaltung sollte im Reichsetat das vollkommene Gegen-
stück zum Etat der Militärverwaltung bilden. Dem stehen aber partikularistische
Tendenzen entgegen. Solange die Ausgabengemeinschaft auf die Kosten der Grenz-
zollverwaltung und des Grenzschutzes beschränkt bleibt, ist das gegenwärtig be-
stehende Verfahren das relativ beste Auskunftsmittel. Seydel, S. 252 (dessen Aus-
führungen Arndt, Staatsrecht, S. 394, wiederholt), hält das angegebene Verfahren
für das staatsrechtlich richtige, weil die Zollgrenzausgaben von den einzelnen Staaten
geleistet werden und formell nicht Reichs-, sondern Staatsausgaben sind. Das würde
konsequenterweise zu dem Schluß führen, daß sie in jedem einzelnen Staat auf den
Landeshaushalt gebracht und durch Landesgesetze festgestellt werden müßten.
Das ist aus praktischen Gründen unmöglich und würde zu Ungleichheiten und Wider-
sprüchen führen; sie müssen einheitlich für das ganze Reich festgestellt werden.
Nach dem gegenwärtig beobachteten Verfahren erscheinen diese Ausgaben aber
weder im Reichsetatsgesetz noch in den Etatsgesetzen der Einzelstaaten. Die Be-
merkung von Seydel, S. 252 (wiederholt von Arndt, S. 394 u. 399), daß nach
Art. 35 der Reichsverfassung nicht die Zölle, sondern ihr Ertrag in die Reichs-
kasse fließt, hat mit diesen Bedenken nichts zu tun. Durch den Ersatz der Kosten
der Grenzzollverwaltung wird aber die oft erörterte und beklagte große Ungleichheit
in der Belastung der einzelnen Staaten mit den Kosten der Zollverwaltung nur zu
einem kleinen Teil ausgeglichen. Die Staaten mit einer. langen Auslandsgrenze und
schmalem Hinterland, namentlich Elsaß-Lothringen und Baden, sind im Vergleich mit
Preußen, Bayern und den Staaten ohne Zollgrenze stark überlastet und die Gewäh-
rung eines Reichszuschusses zu den Kosten ihrer Zollverwaltung würde der Billigkeit
entsprechen. Ein Reichsgesetz, welches dieser ungleichen Belastung abhelfen soll,
ist in Vorbereitung.
1) Siehe die Einzelheiten dieses Beschlusses bei v. Aufseß S. 407.