508 8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten.
3. Hinsichtlichder Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer
ermächtigt die Reichsverfassung Art. 38, Ziff. 3c den Bundesrat,
die Vergütung zu bestimmen, welche den einzelnen Bundesregierungen
für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist. Der
Bundesrat hat dieselbe bei der Zuckersteuer auf 4 Prozent des Brutto-
ertrages'), bei der Tabaksteuer für die Anbaukontrolle auf 20 Pfennig
pro Ar der mit Tabak bebauten Flächen und auf 2 Prozent der Brutto-
einnahme festgestellt?). Bei der Zigarettensteuer ist der Bun-
desrat durch das Gesetz 8 31, Abs. 1 ermächtigt, die Vergütung fest-
zusetzen; er hat sie »vorläufig« für jeden Bundesstaat auf 4 Prozent
der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme
bemessen °).
4. Von der Branntwein-Verbrauchsabgabe erhalten
die Bundesstaaten eine Vergütung von 8 Prozent der Gesamteinnahme;
für die Betriebsauflage wird eine besondere Vergütung nicht gewährt.
Gesetz 8 23, 53. Vgl. auch $ 92.
9. Von der Brausteuer sollten nach der Reichsverfassung
Art. 38, Ziff. 3d 15 Prozent der Gesamteinnahme den Einzelstaaten
überwiesen werden; das Finanzgesetz vom 3. Juni 1906 $ 5 hat diese
Bestimmung aber aufgehoben und die Festsetzung der den Bundes-
staaten zu gewährenden Vergütung dem Bundesrat überlassen. Dieser
hat die Vergütung auf 5 Prozent der im Gebiete jedes Staates zur Ver-
rechnung gekommenen Roh-Solleinnahme festgesetzt?).
6. Für de Schaummweinsteuer hat der Bundesrat auf Grund
des $ 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 die Vergütung auf
4 Prozent bestimmt°).
7. Das gleiche gilt von der Besteuerung der Leuchtmittel‘)
und der Zündwaren’).
8. Von der Spielkartensteuer erhalten die Einzelstaaten
5 Prozent nach dem Gesetz vom 3. Juli 1878, & 23.
1) Zentralbl. 1896, S. 286. Für die Erhebung werden 3 Prozent, für die Kontrolle
1 Prozent vergütet. An Stelle dieser Vergütung können die Bundesstaaten die für
die Kontrolle und Erhebung der Steuer wirklich erwachsenen Gesamtkosten nebst
einem Zuschlag von 10 Prozent von den zur Aufrechnung kommenden pensionsfähigen
Gehaltsbezügen der mit der Kontrolle und Erhebung der Zuckersteuer beauftragten
Beamten als Entschädigung für die Pensionslast in Anrechnung bringen. Bundes-
ratsbeschluß vom 3. Februar 189%. Ausführungsbestimmungen a. a. O. S. 266, 8 4.
Vgl. Anlage G. zu den Ausführungsbestimmungen vom 18. Juni 1903. Zentralbl. S. 340-
2) Siehe Anlage XIV zum Etat für 1890/91, S. 11 u. 15 (Bundesratsbeschlüsse
vom 17. April 1871, 9. April 1880, 12. Juli 1888).
3) Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 3. Juni 1906, $ 45 (Zentralbl.
1906, S. 612). Nach Erlaß des Gesetzes vom 15. Juli 1909 ist diese Bestimmung nicht
abgeändert worden.
4) Ausführungsbestimmungen vom 24. Juli 1909, $ 99. Zentralbl. S. 438.
5) Ausführungsbestimmungen vom 24. Juli 1909, $S 25. Zentralbl. S. 372.
6) Gesetz $ 37. Ausführungsbestimmungen $ 31. Zentralbl. 1909, S. 807.
7) Gesetz $ 39. Ausführungsbestimmungen $ 43. Zentralbl. 1909, S. 873.