Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 509 
9. Von dem Ertrage der Kaliabgaben erhalten die Einzelstaaten 
2 Prozent der von ihnen erhobenen Abgabe). 
10. Von den Stempelsteuern mit Ausnahme der Lose der 
Staatslotterien erhält jeder Bundesstaat 2 Prozent von der jährlichen 
Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkaufe von Stempel- 
zeichen oder durch Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt 
wird ?). 
11. Von dem Rohertrage, welcher aus der Besteuerung der Erb- 
schaften und Schenkungen aufkommt, erhält das Reich %/,, 
den einzelnen Bundesstaaten verbleibt '/, ihrer Roheinnahme. Finanz- 
gesetz vom 3. Juli 1913 $ 5 (Reichsgesetzbl. S. 523). 
12. Die Bundesstaaten erhalten für die erste Veranlagung und Er- 
hebung der Besitzsteuer 10, später 5 Prozent ihrer Roheinnahme. 
Besitzsteuergesetz 8 86. 
Eine besondere Bestimmung enthält das Reichsgesetz vom 4. Juli 
1905 8 5 (Reichsgesetzbl. S. 596) über die Verwendung und Verteilung 
der Abgaben für Wetten bei Pferderennen; die Einzelstaaten erhalten 
die Hälfte der in ihrem Gebiet aufgebrachten Beträge für Zwecke der 
Pferdezucht. 
II. Da die Bundesstaaten die Reichsabgaben kraft eigenen Rechts 
erheben und verwalten und die Abgaben an die Steuerkassen der 
Bundesstaaten eingezahlt werden, so sind die eingezahlten Gelder Eigen- 
tum der Bundesstaaten®); da die Erhebung aber für Rechnung des 
Reichs erfolgt so tragen diese die pekuniäre Haftung derselben für 
die von ihnen abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. 
In dieser Beziehung enthält Art. 16, Abs. 2 des Zollvereinsvertrages 
von 1867 die noch jetzt in Geltung stehende Bestimmung, daß die 
Staaten sich verbindlich machen, »für die Diensttreue der bei der 
Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für 
die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haf- 
ten, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue ‘) 
  
  
1) Kaliabgabengesetz $ 28. Ausführungsbestimmungen dazu Ziff. 5. Reichs- 
gesetzbl. 1910, S. 929. - 
2) Wechselstempelgesetz $ 29. Beichsstempelgesetz & 105. Siehe auch das 
Stempelgesetz vom 3. Juli 1913, Art. 5, Ziff. 6 (Reichsgesetzbl. S. 565). 
3) Das Wehrbeitragsgesetz $ 55 und das Besitzsteuergesetz $ 75 sprechen aus- 
drücklich von dem Anspruch der Staatskasse auf die Steuerbeträge. Wenn eine 
in die Reichskasse fließende Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so ist die Klage 
auf Rückzahlung nicht gegen den Reichsfiskus, sondern gegen den Landesfiskus des 
betreffenden Staates, vertreten durch seine Landesbehörde, zu richten. Entscheidung 
des Reichsgerichts vom 7. März 1911, Bd. 76, S. 15 ff. Aeltere Entscheidungen des 
Reichsgerichts in gleichem Sinne sind bei Speck a.a.0. S. 67, Note 4 zitiert. Un- 
richtig Dambitsch S. 510. oo. 
4) Dienstuntreue ist die Verletzung der zur Dienstpflicht gehörigen Treuever- 
pflichtung, also nicht bloß, wie Delbrück, Art. 40 der Reichsverfassung, S. 78 an- 
nimmt, eine Veruntreuung im strafrechtlichen Sinne (Unterschlagung, Diebstahl), 
sondern jede Nachlässigkeit. Da die Einzelstaaten die Beamten anstellen, beauf-
	        
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