8 126. Die Ausgaben. 513
schluß des Bundesrates!) Für die technischen und kalkulatorischen
Abrechnungsgeschäfte dient das »Zoll- und Steuerrechnungsbureau des
Reichsschatzamtes«.
Da zwischen der Reichskasse und den Kassen der Einzelstaaten
noch andere Rechnungsverhältnisse bestehen, so bilden die provisori-
schen und definitiven Feststellungen der schuldigen Zoll- und Steuer-
beträge einen Teil dieser Abrechnungen (siehe $ 127 a: E.).
8 126. Die Ausgaben’).
Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die Ausgaben des Reiches
von sämtlichen Staaten gemeinsam getragen werden, da die Tätigkeit
des Reiches im Gesamtinteresse aller seiner Mitglieder erfolg. Nur
soweit für einen einzelnen Zweig dieser Aufgabe die Fürsorge des
Reiches für ein bestimmtes Staatsgebiet ausgeschlossen und die Lan-
desstaatsgewalt an die Stelle gesetzt ist, scheidet die letztere auch aus
der Gemeinschaft der Ausgaben aus, welche für diesen Zweck verwen-
det werden. Da eine derartige Exemtion eines Bundesmitglieds aber
immer eine Ausnahme von der Regel bildet, die durch einen beson-
deren Rechtssatz oder durch besondere tatsächliche Verhältnisse be-
gründet sein muß, so ist es nicht erforderlich, alle diejenigen Aus-
gaben des Reiches aufzuzählen, welche allen Bundesstaaten ge-
meinsam sind, sondern es genügt, diejenigen Ausgaben zu erörtern,
an welchen nicht sämtliche Mitglieder des Reiches gleichmäßig
teilnehmen. Einige derselben sind seit der Gründung des Reiches
durch die Einführung der meisten Norddeutschen Bundesgesetze
in den süddeutschen Staaten, durch die Uebernahme der vom
Norddeutschen Bunde bewilligten Subventionen, Pensionen und Ent-
schädigungen auf gemeinsame Reichskosten und durch die Tilgung
der Norddeutschen Bundesanleihe fortgefallen. Dies gilt auch jetzt
von den Kosten des Bundesamts für das Heimatswesen, nachdem das
Unterstützungswohnsitzgesetz auch in Bayern und Elsaß-Lothringen
Geltung erlangt hat. Gegenwärtig sind folgende Ausgabenungleich-
heiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vorhanden:
1. Die Kosten des Eisenbahnamtes werden nur zum vierten
Teil von der Gesamtheit aller Staaten getragen; an den übrigen 75
Prozent hat Bayern keinen Anteil, da gemäß Art. 46, Abs. 2 der
Reichsverfassung die Tätigkeit dieser Reichsbehörde Bayern gegenüber
im wesentlichen ausgeschlossen ist?). |
2. Die Kosten für die Kontrolle der Biersteuer und der
1) Reichsverfassung Art. 39, Abs. 2. Vgl. meine Erörterung in Hirths Annaler.
1873, S. 507 fg. und v. Mayr, S. 969.
2) Specka.a0.8. 9 ft. |
3) In demselben Verhältnis werden die Einnahmen des Reichseisenbahnamtes
verteilt. Nur an dem Beitrag zu den Kosten des Zentralamts für den inter-
Nationalen Eisenbahnfrachtverkehr in Bern nimmt Bayern ohne Beschränkung teil.