Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 126. Die Ausgaben. 513 
schluß des Bundesrates!) Für die technischen und kalkulatorischen 
Abrechnungsgeschäfte dient das »Zoll- und Steuerrechnungsbureau des 
Reichsschatzamtes«. 
Da zwischen der Reichskasse und den Kassen der Einzelstaaten 
noch andere Rechnungsverhältnisse bestehen, so bilden die provisori- 
schen und definitiven Feststellungen der schuldigen Zoll- und Steuer- 
beträge einen Teil dieser Abrechnungen (siehe $ 127 a: E.). 
8 126. Die Ausgaben’). 
Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß die Ausgaben des Reiches 
von sämtlichen Staaten gemeinsam getragen werden, da die Tätigkeit 
des Reiches im Gesamtinteresse aller seiner Mitglieder erfolg. Nur 
soweit für einen einzelnen Zweig dieser Aufgabe die Fürsorge des 
Reiches für ein bestimmtes Staatsgebiet ausgeschlossen und die Lan- 
desstaatsgewalt an die Stelle gesetzt ist, scheidet die letztere auch aus 
der Gemeinschaft der Ausgaben aus, welche für diesen Zweck verwen- 
det werden. Da eine derartige Exemtion eines Bundesmitglieds aber 
immer eine Ausnahme von der Regel bildet, die durch einen beson- 
deren Rechtssatz oder durch besondere tatsächliche Verhältnisse be- 
gründet sein muß, so ist es nicht erforderlich, alle diejenigen Aus- 
gaben des Reiches aufzuzählen, welche allen Bundesstaaten ge- 
meinsam sind, sondern es genügt, diejenigen Ausgaben zu erörtern, 
an welchen nicht sämtliche Mitglieder des Reiches gleichmäßig 
teilnehmen. Einige derselben sind seit der Gründung des Reiches 
durch die Einführung der meisten Norddeutschen Bundesgesetze 
in den süddeutschen Staaten, durch die Uebernahme der vom 
Norddeutschen Bunde bewilligten Subventionen, Pensionen und Ent- 
schädigungen auf gemeinsame Reichskosten und durch die Tilgung 
der Norddeutschen Bundesanleihe fortgefallen. Dies gilt auch jetzt 
von den Kosten des Bundesamts für das Heimatswesen, nachdem das 
Unterstützungswohnsitzgesetz auch in Bayern und Elsaß-Lothringen 
Geltung erlangt hat. Gegenwärtig sind folgende Ausgabenungleich- 
heiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vorhanden: 
1. Die Kosten des Eisenbahnamtes werden nur zum vierten 
Teil von der Gesamtheit aller Staaten getragen; an den übrigen 75 
Prozent hat Bayern keinen Anteil, da gemäß Art. 46, Abs. 2 der 
Reichsverfassung die Tätigkeit dieser Reichsbehörde Bayern gegenüber 
im wesentlichen ausgeschlossen ist?). | 
2. Die Kosten für die Kontrolle der Biersteuer und der 
1) Reichsverfassung Art. 39, Abs. 2. Vgl. meine Erörterung in Hirths Annaler. 
1873, S. 507 fg. und v. Mayr, S. 969. 
2) Specka.a0.8. 9 ft. | 
3) In demselben Verhältnis werden die Einnahmen des Reichseisenbahnamtes 
verteilt. Nur an dem Beitrag zu den Kosten des Zentralamts für den inter- 
Nationalen Eisenbahnfrachtverkehr in Bern nimmt Bayern ohne Beschränkung teil.
	        
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