Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

514 & 126. Die Ausgaben. 
Uebergangsabgaben von Bier werden von Bayern, Württemberg, 
Baden und Elsaß-Lothringen nicht mitgetragen. 
3. An den Kosten der Post- und Telegraphenverwaltung 
sind Bayern und Württemberg nur mit einem Beitrage zu den 
Ausgaben für die Zentralverwaltung beteiligt. 
4. Die Tätigkeit des Rechnungshofes hat für die verschiede- 
nen Teile des Reiches eine sehr verschiedene Ausdehnung, teils wegen 
der Selbständigkeit der bayerischen Militärverwaltung und der baye- 
rischen und württembergischen Post- und Telegraphenverwaltung, teils 
wegen des Ausschlusses der süddeutschen Staaten von der Brausteuer- 
gemeinschaft, endlich wegen der ihm obliegenden Prüfung sämtlicher 
Rechnungen über die Verwaltung von Elsaß-Lothringen. Infolge- 
dessen verteilen sich auch die Kosten des Rechnungshofes in verschie- 
dener Weise: 
a) Elsaß-Lothringen trägt zu den Gesamtausgaben mit einem 
Aversionalbetrage bei, welcher die Kosten für die Kontrolle des Lan- 
deshaushaltes deckt '). 
Im übrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof in der 
Art verteilt, daß 
35 Prozent von der Gesamtheit aller Staaten, 
47 Prozent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, 
18 Prozent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg ge- 
tragen werden ?). 
5. In dem Etat des Reichsschatzamtes findet sich ein Beitrag 
zu den Ausgaben des preußischen Zivilkabinetts; da sich die Tätigkeit 
dieser Behörde in Reichssachen aber zum großen Teil auf elsaß-loth- 
ringische Angelegenheiten bezieht, so ist vereinbart worden, daß die 
Hälfte dieses Beitrages der Reichskasse aus elsaß-lothringischen Lan- 
desfonds erstattet wird. 
6. Die gleichmäßige Verteilung der Kosten für die Reichsge- 
sandtschaften auf die einzelnen Staaten ist in dreifacher Weise 
modifiziert: 
a) Man hat sich bei Feststellung des Reichshaushaltsetats für 1871 
dahin geeinigt, jedem Staate, welcher Landesgesandtschaften unter- 
hält, die Hälfte seines Beitrages zu den jährlichen Besoldungsaus- 
gaben für diejenigen Bundesgesandtschaften, an deren Sitze sich eine 
Landesgesandtschaft des betreffenden Staates befindet, zu erlassen’). 
Solche Nachlässe genießt jetzt nur noch Sachsen. 
b) Bayern ist in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage vom 
1) Eine spezifizierte Berechnung desselben findet sich in dem Entwurf des Etats- 
gesetzes für 1900, Anl. XIX. 
2) Dieser Verteilungsmatistab besteht seit dem Eintreten der süddeutschen Ge-- 
biete in die Branntweinsteuergemeinschaft. 
3) Vgl.die Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fest- 
stellung des Haushaltsetats des Deutschen Reiches für das Jahr 1871 unter Nr. 2.
	        
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