Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

522 & 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes. 
hebungskosten zukommenden Anteile an den Bruttoerträgen der Ver- 
brauchsabgaben und Stempelsteuern usw. und auf die ihnen zu über- 
weisenden Einnahmen aus der Branntweinverbrauchsabgabe Zur 
Nachweisung dieses wechselseitigen Soll und Haben sind von den 
Landeshauptkassen monatliche Abrechnungen aufzustellen und an 
die Reichshauptkasse spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Mo- 
nats in doppelter Ausfertigung 'einzusenden. Demgemäß sind sowohl 
die Matrikularbeiträge als auch die Aversen jeden Monat mit einem 
Zwölftel des budgetmäßig veranschlagten Betrages in Rechnung zu 
stellen. 
Außerdem sind Vierteljahrsrechnungen anzufertigen, in welchen 
nach den im Art. 39 der Reichsverfassung enthaltenen Regeln Ueber- 
sichten über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, sowie 
an Stempelabgaben usw. aufgestellt werden. Die definitive Abrech- 
nung und Ausgleichung des Saldo erfolgt auf Grund der Jahresab- 
schlüsse (sogenannte Finalabschlüsse). Siehe oben S. 512. Durch diese 
Abrechnungen, die vollkommen nach den Regeln der Gesellschafts- 
rechnung erfolgen, werden die effektiven Zahlungen und Bewegungen 
der Kassenbestände auf die Saldi der zwischen dem Reich und den 
einzelnen Bundesstaaten geführten Konti beschränkt und selbst die 
Ausgleichung dieser Saldi kann durch Ueberweisungen seitens des 
Reiches und Zahlungen unter den Einzelstaaten erfolgen. 
Dritter Abschnitt. 
Das Budgetrecht*). 
8 128. Bedeutung und Feststellung des IHaushaltsetatsgesetzes. 
I. Jede größere Wirtschaft erfordert einen Wirtschaftsplan und eine 
Rechnungsablegung in gewissen regelmäßigen Zeitabschnitten; die Auf- 
* Vgl. über diese in der neueren Literatur vielfach behandelte Lehre: Fricker, 
Steuerbewilligung und Finanzgesetz, in der Tübinger Zeitschrift für die gesamte 
Staatswissenschaft Bd. 17 (1861); Gneist, Budget und Gesetz 1867, und derselbe, 
Gesetz und Budget, Berlin 1879; Laband, Das Budgetrecht nach den Bestimmungen 
der preuß. Verfassungsurkunde, Berlin 1871, und derselbe in Hirths Annalen 1873, 
S. 524 ff.; Herm. Schulze, Das Finanzrecht der Reichs- und Landtage, in Grün- 
huts Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart, Bd. 2, S. 161 ff., 
und in seinem Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I (1881), S. 582 ff.; II, S. 115; 
v. Martitz, Betrachtungen über die Verfassung des Norddeutschen Bundes 1868, 
und desselben Abhandlung: Ueber den konstitutionellen Begriff des Gesetzes, in 
der Tübinger Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 36 (auch separat ge- 
druckt Tübingen 1880); Georg Meyer, Der Begriff des Gesetzes und die recht- 
liche Natur des Staatshaushalts, in Grünhuts Zeitschrift Bd. 8, S. 1 ff. Ferner 
v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches II, 1, S. 143 ff.; G. Meyer, Staats- 
recht 8 204 ff.; G. Seidler, Budget und Budgettheorie, Wien 1885; Laband im 
Archiv für öffentl. Recht I, S. 172 ff. (1886); Seligmann, Begriff des Gesetzes
	        
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