52 8%. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf
seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen
inbegriffen, ausschließlich und .aallein trägt.
Die von den Einzelstaaten zu machenden Leistungen für die
Armee sind von zweierlei Art: sie bestehen teils in der Hergabe von
dienstfähiger Mannschaft (Rekruten- oder Ersatzleistung), teils in der
Hergabe von Geld (Finanzleistung).
I. Die Stellung des Ersatzbedarfes.
Art. 60 der Reichsverfassung enthält außer der Bestimmung über
die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres bis zum 31. Dezember
1871 die Vorschrift, daß die Mannschaften pro rata der Bevölkerung
von den einzelnen Bundesstaaten gestellt werden. Derselbe Grundsatz
ist als dauernde, von der Präsenzstärke unabhängige Rechtsregel in dem
Militärgesetz 8 9 bestätigt und weiter ausgeführt worden. An Stelle dieser
Vorschriften ist nunmehr das Reichsgesetz, betreffend die
Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893 (Reichsgesetzbl. S. 185)
getreten '. Es hat drei wichtige Abänderungen des bisherigen Rechts-
zustandes eingeführt; es hat an Stelle der durch die letzte Volks-
zählung festgesetzen Bevölkerungszahl die tatsächlich vorhandene An-
zahl diensttauglicher Militärpflichtiger zum Verteilungsmaßstab
bestimmt; es hat ferner an Stelle der einzelnen Staaten die Armee-
korpsbezirke als Grundeinheiten der Ersatzverteilung erklärt; es hat
endlich infolge der hierdurch erzielten Vereinfachung des Verfahrens
die Funktionen des Bundesratsausschusses für das Landheer und die
Festungenbeseitigtund die Verteilungden Kriegsministerien übertragen’).
1. Auf Grund der gesetzlich festgestellten Präsenzstärke wird all-
jährlich der erforderliche Rekrutenbedarf für das gesamte Reichsheer,
mit Ausnahme des bayerischen Kontingents, sowie für die Marine
vom Kaiser bestimmt’). Die Verteilung auf die Armeekorpsbe-
1) Zur Ausführung des Gesetzes ist die kaiserl. Verordnung vom 3. Juni 1893
ergangen, durch welche die betreffenden Paragraphen der Wehrordnung vom 22. No-
vember 1888 abgeändert worden sind. Armee-Verordnungsblatt S. 162. Zentralblatt
des Deutschen Reiches. S. 157 fg.
2) Vgl. die Motive zum Gesetzentwurf in den Drucksachen des Reichstages von
1893 Bd. 1, Nr. 21.
3) Das Recht des Kaisers zur Feststellung des Rekrutenbedarfs ist im wesent-
lichen ein nur formelles, denn durch die gesetzlich festgestellte Friedenspräsenz-
stärke und die bestehende Heeresorganisation ist der jährliche Bedarf an Rekruten
materiell bestimmt. Insbesondere aber ist der Kaiser befugt, den Präsenzstand in
den einzelnen Cadres (unter Festhaltung der gesetzlich festgestellten Normal-
präsenzstärke des ganzen Heeres) anzuordnen und den Termin der Entlassung der
ausgedienten Mannschaften und der Einstellung der Rekruten zu bestimmen. Der
tatsächliche Geschäftsgang ist der, daß bei jedem einzelnen Truppen- und Marineteil
der zur Komplettierung der etatsmäßigen Stärke erforderliche Bedarf zu ermitteln
und dem zuständigen Kriegsministerium mitzuteilen ist. Vgl. Wehrordnungl],
8 5lfg. Die Verteilung der Rekruten wird alljährlich durch eine im Allgemeinen
Verordnungsblatt abgedruckte Kabinettsorder festgestellt.