Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

558 & 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
a) zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen und zur 
Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen, 
b) zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen des Reichs, 
c) zur Fortführung bereits bewilligter Bauten. 
d) Für andere Ausgaben enthalten sie eine besondere und aus- 
drückliche Ermächtigung. 
2. Hinsichtlich der Einnahmen erkennen sie ohne besondere 
Ermächtigung als selbstverständlich an, daß die »vorhandenen« d. h. 
gesetzlich begründeten Einnahmen forterhoben werden; dagegen ent- 
halten sie die besondere und der Höhe nach begrenzte Ermächtigung 
zur Erhebung von Matrikularbeiträgen und zur Ausgabe von Schatz- 
anweisungen. 
In diesen Bestimmungen wird reichsgesetzlich anerkannt, was sich 
aus einer richtigen Auffassung des Wesens und der Wirkungen des 
Etatsgesetzes im Falle des Fehlens desselben ergibt. 
$ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung *). 
I. Die Kontrolle der Staatsrechnungen ist ein ebenso unabweis- 
liches Bedürfnis der Finanzwirtschaft wie die Aufstellung des 
Etats und bei jeder Verfassungsform durch den Umfang der staat- 
lichen Finanzwirtschaft und durch die, Bedürfnisse der Verwaltung 
selbst geboten.. Das Staatsoberhaupt bedarf eines Organes, welches 
unabhängig von den verwaltenden Behörden die Tätigkeit der letzteren 
periodisch revidiert, um festzustellen, ob die letzteren nach den ihnen 
erteilten Vorschriften und in einer dem Staatsinteresse förderlichen 
Weise die Einnahmen erhoben und die Ausgaben geleistet und das. 
Vermögen des Staates bestimmungsgemäß und sorgfältig verwaltet ha- 
ben. lm konstitutionellen Staate kommt noch das weitere Moment 
hinzu, daß die Volksvertretung den ihr gebührenden Anteil an der 
*, Meine Schrift über das Budgetrecht, Berlin 1871, S.68 ff. (Vocke) „Ueber 
den Rechnungshof mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich“ in der Zeit- 
schrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 32, S. 479 ff. und Bd. 33, 8. 23 ff. 
M. Jo&älin Hirths Annalen 1895, S.81ff.; Meißner, Die das Rechnungswesen des 
preußischen Staates umfassenden Gesetze und Verordnungen, betreffend die Ein- 
richtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer, 2 Bde., Berlin 1878/79; 
G. Herrfurth, Das gesamte preußische Etats-, Kassen- und Rechnungswesen.,. 
Berlin 1881 (2. Aufl. 1887); Hertel, Die preußische Oberrechnungskammer, Berlin 
1884, Ergänzungsheft 18%. O. Schwarz und Strutz, Der Staatshaushalt und 
die Finanzen Preußens, 3 Bde., 1900 fg. OÖ. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung, 
Berlin 1907. v. Ditfurth, Zur Geschichte der kgl. preuß. Oberrechnungskammer, 
Berlin 1909. Bornhak, Preuß. Staatsrecht Bd. 3, S. 621 ff. (2. Aufl. 1914). Bel- 
lardi, Die staatsrechtliche Entlastung nach preußischem und Reichsrecht 1910 
(darüber Kormann im Archiv des öffentl. Rechts Bd. 30, S. 275 ff... Vgl. auch den 
Artikel „Staatskassenverwaltung“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 3, S. 751, 
und den Artikel „Staatsrechnungswesen“ in v. Stengels Wörterbuch des Verwal- 
tungsrechts II, S. 502 ff.
	        
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