$ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 563
der etatsmäßigen Brot- und Futtergebührnisse der Truppen und ein-
zelnen Empfangsberechtigten von den Militärverwaltungsbehörden un-
mittelbar überwacht. In beiden Beziehungen hat der Rechnungshof
jedoch von Zeit zu Zeit durch Einforderung der Nachweise nebst
Belegen sich davon zu überzeugen, daß die Ueberwachung und die
etwa nötige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt ist ').
d) Der Rechnungshof darf Rechnungen, die an die Verwaltungs-
behörden zur Prüfung nicht überwiesen werden können, die jedoch
nach ihrem Inhalt erfahrungsmäßig einer regelmäßigen eingehenden
Prüfung nicht bedürfen, zeitweise nur mittelst Stichproben prüfen;
diese Rechnungen sind aber in unregelmäßigen Zwischenräumen voll-
ständig zu prüfen. Kontrollgesetz 8 4.
2. Dem Rechnungshofe liegt ferner ob die Kontrolle über Natura-
lien, Vorräte, Materialien und überhaupt das gesamte, nicht in Geld
bestehende Eigentum des Reiches ?). Es sind demnach von den Reichs-
behörden, Reichsbetriebsanstalten und Instituten entweder die voll-
ständigen Inventarien über die vorhandenen Bestände mit den Geld-
rechnungen zugleich einzusenden, oder es ist wenigstens die regelmäßige
Führung der Inventarien unter Angabe der Zugänge und Abgänge von
Reichseigentum nachzuweisen. Die Entscheidung darüber, welche von
beiden Formen zur Anwendung zu bringen ist, bleibt der Bestimmung
des Rechnungshofes nach Verschiedenheit der Kasse und Institute
überlassen °).
3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die Verwal-
tung der Reichsschulden zu kontrollieren *). Auch muß er seine Auf-
sicht darauf erstrecken, daß die zur Kautionsleistung noch verpflich-
teten Reichsbankbeamten und elsaß-lothringischen Landesbeamten die
Kautionen den Gesetzen gemäß hinterlegt haben und daß das Vor-
handensein der bestellten Kautionen ordnungsmäßig nachgewiesen
werde’). Vgl. Bd. 1, S. 455.
IV. Der Tätigkeit des Rechnungshofes ist eine dreifache Aufgabe
gestellt, die Kontrolle der Kassen- und Rechnungsführung, die Kon-
trolle der Verwaltung und die Kontrolle der etatsmäßigen Finanzwirt-
schaft °).
1) Kontrollgesetz 88 6 u. 7.
2) Preuß. Gesetz 8 10, Abs. 1, Ziff. 1.
3) Preuß. Gesetz 8 10, Abs. 2. Vgl. 8 20 der Instruktion von 18. Dezember 1824.
4) Preuß. Gesetz 81. 5) Instruktion vom 18. Dezember 8 4.
6) Vgl. Instruktion vom 18. Dezember 1824, 8 1: „Der Zweck der Oberrechnungs-
kammer ist: a) durch die Revision der Rechnungen sich zu überzeugen, daß die all-
gemeinen Grundsätze des von Uns genehmigten Staatsverwaltungssystems festge-
halten, im Geiste desselben wirklich administriert, die einzelnen Verwaltungen nach
den bestehenden Gesetzen, Verordnungen, Instruktionen und Etats gewissenhaft ge-
führt, Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewiesen, und die den Verwaltungen
bewilligten Summen bestimmungsmäßig verwendet werden, und b) nach den aus
den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zu beurteilen, ob und wo
zur Beförderung des Staatszwecks Abänderungen nötig oder doch rätlich sind.“