Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

564 & 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
1. DieRechnungskontrolle umfaßt die kalkulatorische Prü- 
fung und Justifizierung der Kassenrechnungen nebst der dazu gehören- 
den Belege. Der Rechnungshof darf auf die Vorlage von Rechnungs- 
belegen verzichten!). Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an 
den Rechnungshof bei der Verwaltungsbehörde abgenommen werden, 
nachdem sie nebst den Belegen in formeller und materieller Hinsicht 
vollständig geprüft und attestiert worden ist. Insbesondere muß bei 
jeder Rechnung von dem Kalkulator ausdrücklich bescheinigt sein, daß 
die Rechnung und sämtliche dazu gehörigen Belege in calculo geprüft 
und richtig oder nur dasjenige dabei zu erinnern gefunden worden, 
was in dem beigefügten Kalkulaturprotokolle enthalten sei. Finden 
sich gleichwohl bei der Revision der Rechnungen Fehler des Kalkuls, 
welche bei der Abnahme ungerügt geblieben sind, so treffen den Kal- 
kulator Ordnungsstrafen ?). Allgemeine Anordnungen der Verwaltungs- 
behörden über die Kassenverwaltung und Buchführung sind schon vor 
ihrem Erlaß zur Kenntnis des Rechnungshofes zu bringen, damit der- 
selbe auf etwaige Bedenken, welche sich von seinem Standpunkte er- 
geben, aufmerksam machen kann. Die Vorschrift über die formelle 
Einrichtung der Jahresrechnungen und Justifikatorien sind nach 
Vernehmung mit den beteiligten Verwaltungschefs von dem Rechnungs- 
hofe zu erlassen®). Ebenso hat der Rechnungshof die Termine zur 
Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung der da- 
gegen aufgestelten Erinnerungen festzustellen *). 
Hinsichtlich der eingesendeten Rechnungen liegt dem Rechnungs- 
hofdieSuperrevision und Kontrolle hinsichtlich der arithmetischen 
Richtigkeit und der formellen Ordnungsmäßigkeit der Belege und die Ver- 
anlassung der Erledigung der in dieser Hinsicht erhobenen Erinne- 
rungen ob. 
2. Die Kontrolle der Verwaltung. Der Rechnungshof 
hat außer der Rechnungsjustifikation bei Prüfung der Rechnungen die 
Revision darauf zu richten, 
»ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräuße- 
rung von Reichseigentum, bei der Erhebung von Reichseinnah- 
men, soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der 
Verwendung der Einkünfte des Reiches nach den bestehenden 
1) Kontrollgesetz $ 5. 
2) Instruktion vom 18. Dezember 1824, 8 47, Abs. 1—3. 
3) Preuß. Gesetz vom 27. März 1872, 8 14, Abs. 2 u. 3. Die Verwaltungschefs 
sind der Reichskanzler, der Statthalter von Elsaß-Lothringen und die 
Chefs der drei Kontingentsverwaltungen. Vgl. Reichsgesetzentwurf 
8 15 und unten S. 565, Note 4. Die in dem preuß. Gesetz über den Staatshaushalt 
vom 11. Mai 1898, $ 48 ff. enthaltenen Vorschriften über die Kassenrechnungen kom- 
men auch auf die Rechnungen der Reichsbehörden zur Anwendung. 
4) Preuß. Gesetz $ 15.
	        
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