$ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 567
(Fondsverwechselungen), so ist von dem Rechnungshof, so-
weit es ihm erforderlich scheint, die Ausgleichung unter den Fonds
zu veranlassen. Nur durch diese Kontrolle, daß jede Ausgabe in der
Rechnungslegung an der dem etatsmäßigen Voranschlage entsprechen-
den Stelle erscheint, wird es ermöglicht, die Etatsüberschreitungen
und die Ausgabenersparnisse auseinander zu halten und beide mit Voll-
ständigkeit zu konstatieren '). Aber nicht nur die Zweckbezeichnungen
der Titel, sondern auch die mit den einzelnen Positionen des Etats
verbundenen Bemerkungen sind für die Verwendung der Fonds maß-
gebend, und deshalb ist die Revision des Rechnungshofes auch darauf
zu richten, ob sich die betreffenden Verwaltungsbehörden in Ueber-
einstimmung damit gehalten haben. Nach 8 9 des Kontrollgesetzes hat
die Aufnahme von Fondsverwechselungen in die aufzustellenden Be-
merkungen und die Anordnung der Ausgleichung zu unterbleiben, wenn
keine wesentliche Etatsüberschreitung durch Fondsverwechselung ver-
ursacht oder vermieden worden ist, und wenn durch die Unterlassung
der Ausgleichung der Abschluß im Endergebnisse nicht wesentlich be-
einflußt wird. Handelt es sich um Fragen von grundsätzlicher Be-
deutung, so müssen Fondsverwechselungen unter allen Umständen in
die aufzustellenden Bemerkungen aufgenommen werden.
V. Die Entscheidungen des Rechnungshofes über die Richtigkeit
oder Unrichtigkeit der Rechnungen haben innerhalb der Ver-
waltung folgende Rechtswirkungen:
l. Wenn der Rechnungshof eine Rechnung als richtig festgestellt
hat oder die von ihm erhobenen Erinnerungen von dem rechnungs-
führenden Beamten erledigt worden sind, so ist den letzteren von dem
Rechnungshofe ein Anerkenntnis (Entlastung) zu erteilen, welches
die Wirkung einer Quitt ung hat °). Es kann demnach der Rech-
nungsführer nachträglich noch zwilrechtlich in Anspruch genommen
werden wegen eines Buchungsfehlers oder wegen eines Betrugs oder
einer Fälschung; dagegen ist durch das Urteil des Rechnungshofes den
Behörden gegenüber konstatiert, daß die Verwaltung, soweit sie in der
Justiizierten Rechnung einen Ausdruck gefunden, ordnungsmäßig und
im Einklang mit den in Betracht kommenden Gesetzen und Verwal-
tungsvorschriften geführt worden ist. Die Rechnungen über die Aus-
gaben des Rechnungshofes werden von dem Präsidenten desselben re-
vidiert und sind dem Bundesrate und Reichstage zur Prüfung und Ent-
1) Auch darauf ist die Revision zu erstrecken, daß nicht unrichtige Absetzungen
geleisteter Abgabebeträge von den Einnahmen oder unrichtige Absetzungen verein-
nahmter Beträge von Ausgabefonds in den Rechnungen unterlaufen. — Vgl. den
Bericht der Oberrechnungskammer zur allgemeinen Rechnung über den preußischen
Staatshaushalt des Jahres 1872, die hieran sich schließenden Verhandlungen des
preußischen Landtages und den Beschluß des preußischen Staatsministeriums vom
25. Februar 1878 bei Meißner a. a. O. Bd. 2, S. 96—112.
2) Preuß. Gesetz 8 17 und die daselbst in Bezug genommenen $8 146—153, Teil I,
Tit. 14 des Allgem. Landrechts.