Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

568 8 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
lastung vorzulegen, da der Rechnungshof die letztere sich nicht selbst 
erteilen kann. 
2. Wenn der Rechnungshof Erinnerungen aufgestellt hat, welche 
nicht erledigt worden sind, so treten nach Verschiedenheit der Fälle 
verschiedene Folgen ein. Prinzipiell ist festzuhalten, daß die Aufgabe 
des Rechnungshofes eine im wesentlichen kritische ist und daßer 
weder die Machtbefugnisse einer höchsten Verwaltungsbehörde hat, 
noch seinen Festsetzungen die Kraft richterlicher Urteile zukommt. 
Die von ihm erhobenen Monita erscheinen vielmehr gleichsam wie 
Anklagen gegen die rechnungslegende Behörde und in jedem Falle als 
einseitige Auslegungen der betreffenden Vorschriften oder Beurtei- 
lungen des betreffenden Tatbestandes, welchem von seiten der Ver- 
waltungsbehörde eine andere Auslegung oder Beurteilung gegenüber- 
gestellt werden kann'). Hiernach ist also ein Meinungskonflikt zwi- 
schen Rechnungshof und Verwaltung möglich ; dieser Konflikt ist aber 
nicht mit der rechnungslegenden Unter- oder Mittelbehörde, sondern 
nur mit dem Verwaltungschef (vgl. S. 564, Note 3) zum Austrag zu 
bringen. Demgemäß ist zu unterscheiden, ob die rechnungslegende 
Verwaltungsstelle (oder die vorgesetzte Dienstbehörde derselben) die 
Erinnerungen des Rechnungshofes für begründet anerkennt oder nicht. 
Ist das erstere der Fall, so gehört es zu den Pflichten des Beamten, 
gegen welchen das Monitum gerichtet ist, dasselbe zu erledigen, be- 
ziehentlich zu den Funktionen der ihm dienstlich vorgesetzten Be- 
hörde, für die Erledigung Sorge zu tragen. Ob eine Verfügung der 
letzteren Behörde genügt, oder ob ein verwaltungsgerichtliches oder ein 
zivilgerichtliches Verfahren erforderlich ist, um für die Beitreibung der 
Defekte usw. einen exekutorischen Titel zu erlangen, ist nach Lage des 
einzelnen Falles zu beurteilen. Der Rechnungshof selbst kann gegen 
den Beamten nicht unmittelbar vorgehen, da ihm die Dienstgewalt 
fehlt ?2), und ebensowenig kann er selbständig gegen Dritte, gegen welche 
nach seiner Ansicht dem Reichsfiskus Ansprüche zustehen, die letz- 
teren geltend machen. Dagegen ergibt sich aus der dem Rechnungs- 
hof obliegenden allgemeinen Aufsicht der gesamten Verwaltung, daß 
er auch seine Kontrolle darauf zu erstrecken hat, ob die von ihm fest- 
gestellten Defekte usw. seitens der hierzu verpflichteten Behörde wirk- 
lich eingezogen worden sind, und er kann diese Kontrolle dadurch 
sichern, daß er die Eintragung solcher Beträge in das Einnahme-Soll 
späterer Rechnungen anordnet?). Von der Herbeiführung der Ein- 
ziehung von Beträgen und der Auszahlung von Beträgen, die zu viel 
oder zu wenig an die Öffentlichen Kassen eingezahlt oder von ihnen 
1) Vgl. Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 32, S. 494 fg. 
2) Nur Auskunft kann er einfordern und Anordnungen hinsichtlich der Rechnungs- 
legung treffen. Siehe oben S. 565, Note 3. 
3) Vgl. die Motive zum angeführten Reichsgesetzentwurf S. 15 und Preuß. Gesetz 
8$17aE.
	        
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