Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Nachträge. I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 603 
gelten, so sind sie doch kein Gebiet eines Bundesstaates und den 
Bundesstaaten nicht gleichgestellt. 
l. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit. 
Die Erwerbsgründe, welche im $3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
erschöpfend aufgezählt werden, sind 
1. die Geburt. ($4). An dem früheren Recht (siehe Bd. I, S. 165 fg.) 
ist in dieser Hinsicht nichts geändert worden; es ist nur zur Ergänzung 
die Bestimmung getroffen worden, daß ein Findelkind bis zum Beweise 
des Gegenteils als Kind eines Angehörigen desjenigen Bundesstaates gilt, 
in dessen Gebiet es aufgefunden wird !). 
2. Die Legitimation eines unehelichen Kindes seitens eines 
Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters 
($ 5). Siehe Bd. I, S. 165. Während aber das Gesetz von 1870 eine 
„den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation« erforderte, 
sagt das Staatsangehörigkeitsgesetz »eine nach den deutschen Gesetzen 
wirksame«. Die Legitimation kann daher auch nach den Vorschriften 
eines ausländischen Rechts erfolgt sein, wenn: ihr nur nach den deut- 
schen Gesetzen über die Anwendung fremden Rechts Wirksamkeit zu- 
kommt’). 
3. Die Eheschließung einer Frau mit einem Deutschen (8 6) °). 
4. Die Aufnahme ist die Verleihung der Staatsangehörigkeit an 
einen Deutschen. Die Bestimmung im 8 7 des Gesetzes von 1870 ist 
in verbesserter Fassung in den 8 7, Abs. 1 des Staatsangehörigkeits- 
gesetzes übergegangen !). 
Die in $$ 6, 10, 11 (Art. 41, Ziff. 1) des Gesetzes von 1870 ent- 
haltenen Vorschriften sind in den 8& 16, Abs. 1 und 2 mit einigen 
Fassungsänderungen °) übergegangen. Siehe Bd. I, S. 166 fg. Während 
also bereits in dem früheren Gesetz zugelassen war, daß für die Ehe- 
frau oder die minderjährigen Kinder bei der Aufnahme des Ehemanns 
und Vaters ein Vorbehalt gemacht wird, und dieser Fall geregelt war, 
fehlte es an einer Vorschrift für den umgekehrten Fall, daß die Auf- 
nahme nicht für den Ehemann und Vater, wohl aber für die Ehefrau 
oder Kinder beantragt wird. Diese Lücke hat 8 7, Abs. 2 des neuen 
Gesetzes ausgefüllt. Es ist zugelassen, daß die Ehefrau die Aufnahme 
für sich begehrt, so daß also die Ehegatten fortan verschiedenen Bundes- 
staaten angehören; aber sie bedarf dazu der Zustimmung des Mannes, 
1) Vgl. dazu Romen S. 28. 
2) Siehe den Kommissionsbericht S. 9. 
3) Hat der Mann mehrere deutsche Staatsangehörigkeiten, so erwirbt sie alle; 
ist der Mann unmittelbar reichsangehörig, so wird es auch die Frau. 
4) Der im Gesetz von 1870 erwähnte $ 2 des Freizügigkeitsgesetzes, der in 
diesen Zusammenhang nicht paßt, ist im Staatsangehörigkeitsgesetz gestrichen; er 
ist durch $ 7, Abs. 2 ersetzt. 
5) Dahin gehört, daß ein Vorbehalt für die Ehefrau und Kinder in die Auf- 
nahmeurkunde selbst aufgenommen werden muß.
	        
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