Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Nachträge. I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 607 
Die im Reichsdienste erfolgte Anstellung eines Ausländers, der 
seinen dienstlichen Wohnsitz!) in einem Bundestaate hat, gilt als Ein- 
bürgerung in diesem Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsur- 
kunde ein Vorbehalt gemacht wird. $ 15, Abs. 1. Ein Antrag auf 
Einbürgerung ist nicht erforderlich. 
I. Der Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Auch die Verlustgründe sind im Staatsangehörigkeitsgesetz erschöp- 
fend aufgeführt. $ 17. 
Der Verlust tritt ein: 
1. Für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder von einem Ausländer bewirkte und 
nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation, 
2. Für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Ange- 
hörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer’). 
3. Durch Entlassung, welche der Verleihung entspricht. Sie 
wird erteilt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Hei- 
matstaates ausgefertigte Urkunde und wird wirksam mit der Aushän- 
digung derselben ®). Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau 
oder die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese 
Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden. 
8 23. 
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, so- 
fern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung ge- 
stellt werden; der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau. $ 18. 
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter 
Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und 
nur mitGenehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt 
werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht 
auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu®); gegen den Beschluß 
des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt d. h. 
nicht bloß wegen Verletzung von Rechtsvorschriften und ohne daß sie 
an eine Frist gebunden ist, zulässig. & 19, Abs. 1°). 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in je- 
1) D. h. seinen ersten Dienstwohnsitz. Siehe Bd. I, S. 173, Anm. 3. 
2) Hatte die Deutsche in mehreren Bundesstaaten die Staatsangehörigkeit, so 
verliert sie alle, desgleichen die unmittelbare Reichsangehörigkeit. 
3) An Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von 
einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist, wird die Urkunde nicht ausge- 
händigt. $ 23, Abs. 1. 
4) Vgl. hierzu Lenela.a. O.S. 12, 
5) Der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es nicht in dem Bd. I, 
S. 174, Anm. 3 erörterten Falle. 819, Abs. 2 und die Begründung des Entwurfs S. 26. 
Die in Betracht kommenden Vorschriften des BGB. sind in das Staatsangehörigkeits- 
gesetz übergegangen.
	        
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