Sachregister.
Der Justizverwaltung der Einzelstaa-
ten steht die Zulassung der Rechts-
anwälte zu 455 fg. Autonomie der Ein-
zelstaaten bei Normierung der Dienst-
verhältnisse ihrer Justizbeamten 473 fg.
Ausführungsgesetze der Einzelstaaten
über die Dienstverhältnisse der Han-
delsrichter 480. Zeugenpflicht teilweise
durch die Einzelstaaten normiert 484,
491. Begnadigunsrecht der Einzel-
staaten 514 fg. Gerichtsgebühren 520.
Militärwesen. Die Einzelstaaten
sind an den Marineangelegenheiten
völlig unbeteiligt IV. 3. Militärhoheit
der Einzelstaaten 99 fg.; dieselbe ist
keine souveräne 6. Militärkonventionen
26fg. Kontingente der Einzelstaaten 5.
Die Kontingentsverwaltungen werden
von den Einzelstaaten geführt 67, 105fg.;
sieheKontingentsherren. Abrech-
nung unter den Einzelstaaten hinsicht-
lich der Rekrutengestellung 52 fg., 74.
Gebietshoheit der Einzelstaaten an Fe-
stungen und Kriegshäfen 77 fg. Bei-
träge der Einzelstaaten für das steh-
ende Heer an die Reichskasse. 95 fg.,
557. Zivilversorgungswesen in den Ein-
zelstaaten 245. Finanzwesen.
Verhältnis der Fiszi der Einzelstaaten
zum Reichsfiskus IV, 332 fg. Verwal-
tungsvermögen des Reiches und der
Einzelstaaten 353 fg. Heimfalls-
recht 360. Kompetenz des Reiches
und der Einzelstaaten hinsichtlich des
Zollwesens 392. Die Erhebung und
Verwaltung der Zölle steht den Einzel-
staaten zu 413fg. Beschränkte Be-
fugnis der Einzelstaaten, Abgaben von
Verbrauchsgegenständen zu erheben 402.
Zuständigkeit der Einzelstaaten bezüg-
lich der Reichsstempelsteuern 470fg.
Das finanzieille Verhältnis zwischen
dem Reich und den Einzelstaaten
375 fg.., 382, 502fg. Siehe Ein-
nahmen, Ausgaben, M a-
trikularbeiträge.
Eisenbahnamt siehe Reichs-
eisenbahnamt.
Eisenbahn - Betriebsregle-
ment siehe Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung.
Eisenbahnkommissare siehe
Reichseisenbahnkommis-
sare.
Eisenbahnen. Abschluß von Ver-
trägen mit auswärtigen Staaten über die
Herstellung vonEisenbahnverbindungen
I, 206 fg. Recht des Reiches, Eisenbah-
nen anzulegen I,207 fg. Bundesratsaus-
schuß für Eisenbahnen, Post- und Tele-
graphen I, 291. Generaldirektion der Ei-
senbahnen in Elsaß-Lothringen 400. Be-
triebstelegraphen der Eisenbahnen III,
70. Rechte der Postverwaltung an
den Eisenbahnen 72fg. Rechte der
Telegraphenverwaltung an den Eisen-
629
bahnen 77 fg. Transportleistungen der
Eisenbahnen im Frieden IV, 276 fg.;
vgl. III, 136. Kriegsleistungen der
Eisenbahnen IV, 299 fg. Besondere
Vorschriften für die Eisenbahnen im
Rayon des Kriegsschauplatzes 306.
Unfallversicherung III, 315. Siehe
Eisenbahnwesen, Reichs-
eisenbahnamt, Reichsei-
senbahnen.
Eisenbahnmaterial. Lieferung
von Eisenbahnmaterial als Kriegs-
leistung IV, 304.
Eisenbahntelegraphen
170, 97. |
Eisenbahn-Verkehrsord-
nunglIll, 126 fg. Geschichte 126 fg.
Verhältnis zum Handelsgesetzbuch
128. Ist jetzt BRechtsverordnung
130 fg. Bayerische Verkehrsordnung
131. Der Bundesrat ist mangels einer
gesetzlichen Delegation zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nicht zu-
ständig, die Verkehrsordnung von
1899 daher rechtsungültig 132.
Eisenbahnwagen. Desinfektion
III, 284. Hergabe derselben zur Be-
förderung von Postsendungen III, 76.
Ausrüstung derselben zur Beförderung
mobiler Truppen und Pferde IV, 302.
Zollfreiheit IV, 421, Anm. 3.
Eisenbahnwesen. Literatur III,
109. Sonderrecht Bayerns I, 120;
Württembergs I, 119. Verwaltung des
Eisenbahnwesens III, 109 fg. Gesetz-
gebung und Beaufsichtigung des Rei-
ches 111 fg. Recht zur Anlage von
Eisenbahnen 114. Jede Eisenbahn-
verwaltung ist verpflichtet, sich den
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen
gefallen zu lassen 116. Erlaß über-
einstimmender Betriebseinrichtungen
und gleichmäßiger Bahnpolizeiregle-
ments 117 fg. Enteignungsrecht 115,
Anm. 2. Kontrolle des Reiches hin-
sichtlich der Betriebsausrüstung der
Eisenbahnen 122fg. Zuständigkeit
des Bundesrates zur Normierung der
Konstruktion und Ausrüstung 123.
Wechselseitiger Zusammenhang der
Eisenbahnbetriebe 124. Betriebsregle-
ments 126 fg. Neue Verkehrsordnung
130 fg. Tarifwesen 124, 134; Not-
standstarife 136. Militärische Ver-
fügungen über die Eisenbahnen 137;
über das Verhältnis der Eisenbahnen
zur Post- und Telegraphenverwaltung
siehe Post- und Telegra-
phenverwaltung. Die Ver-
pflichtungen der Eisenbahnen im In-
teresse der Zollverwaltungen IV, 427.
Vgl. Reichseisenbahnamt,
Reichseisenbahnen, Ei-
senbahnen.
Elbschiffahrtsakte von 1821
IV, 398.
III,