Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

630 Sachregister. 
Elbzollgerichte III, 384. 
Elektrische Anlagen III, 81. 
Elektrische Maßeinheiten 
rechtliche Stellung desselben 228. Er- 
weiterung der Kompetenz des Landes- 
ausschusses 228, 229. Mitwirkung des 
Elsaß-Lothringen. 
III, 194, 200. 
Literatur 
II, 211. Erwerbung I, 52 fg. Ver- 
einigung mit dem Deutschen Reiche 
I, 53; II, 212fg. Einführung der 
Reichsverfassung und einzelner 
Reichsgesetze I, 53; II, 223, 258. 
Dem Kaiser steht die Ausübung 
der Staatsgewalt zu I, 233; II, 222, 
233, 242 fg. Begnadigungsrecht des- 
selben III, 513. Bundesrat. 
Stimmen im Bundesrat II, 235 fg. 
Bundesratsauschuß für Elsaß-Lothrin- 
gen I, 292. Reichstag. Vertre- 
tung im Reichstag 295, 310. Ab- 
srenzung der Wahlkreise I, 319. Die 
Sonderstellung Elsa ’B- 
Lothringens im Reich IJ], 
2llfg. Geschichte seiner 
Verfassungsentwicklung 
II, 211fg. Periode bis zum 
1. O kt. 1879 211fg. Vereinigung 
mit dem Deutschen Reiche 212. Die 
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen und 
ihr Gegensatz zu der Staatsgewalt der 
Gliedstaaten des Reiches 212. Dem 
Kaiser steht die Ausübung der Staats- 
gewalt zu 213. "Einführung der Reichs- 
verfasung 214. Annäherung 
der rechtlichen Stellung 
Elsaß-Lothringensandie 
der Bundesstaaten 215fg. 
Selbständige, von der RBReichswirt- 
schaft getrennte Finanzwirtschaft 216. 
Reichskanzler als alleiniger Minister 
in Elsaß-Lothringen 217. TReichs- 
kanzleramt für Elsaß-Lothringen 217. 
Oberpräsident als Chef der Landes- 
verwaltung 217 fg. Die reichsländi- 
schen Beamten als ‚„Landesbeamte‘ 
219 fg., 229. Die Landesangehörig- 
keit zu Elsaß-Lothringen entspricht 
der Angehörigkeit zu einem Bundes- 
staat 220 fg. Gesetzgebung in Lan- 
desangelegenheiten 221 fg.; während 
der Zeit der kriegerischen Okkupation 
221; von der Zeit der Vereinigung 
mit dem Deutschen Reiche bis zur 
Einführung der Reichsverfassung 
222 fg.; der Weg der Gesetzgebung 
in Form der Verordnung 222; seit 
Einführung der Reichsverfassung 
223 fg.; Errichtung des Landesaus- 
schusses zur Begutachtung von Ge- 
setzentwürfen 224. Der Landesaus- 
schuß als Volksvertretung 224 fg. 
Periode vom Inkrafttre 
tendesGesetzesvom4.Juli 
1879bis zum Inkrafttreten 
des Gesetzes vom 3l. Mai 
1911 226 fg. Bildung des Ministe- 
riums für Elsaß-Lothringen 227, 229. 
Einsetzung des Statthalters, staats- 
  
Bundesrats an der Landesgesetzgebung 
230. Subsidiäre Zuständigkeit des 
Reichstages 231. Vertretung der In- 
teressen Elsaß-Lothringens im Bundes- 
rat durch Kommissare 231. Das 
Reichsgesetz vom 31. Mai 
1911 231 fg. Elsaß-Lothringen ist auch 
weiterhin Reichsland und kein selb- 
ständiger Staat 232. Es kann keine 
Sonderrechte haben 233, 242. Es ist 
nicht Subjekt des völkerrechtlichen Ver- 
kehrs 233. Die Staatsgewalt in Elsaß- 
Lothringen 233fg. Die Stimmen im 
Bundesrat 235 fg. Ernennung und 
Instruktion durch den Staathalter 236. 
Die Fälle, in denen die Stimmen nicht 
gezählt werden 237 fg. Erlöschen der 
Stimmen 239. Die Stellung der elsaß- 
lothringischen Bevollmächtigten zum 
Bundesrat 239. Elsaß-Löthringen ‚‚gilt‘* 
in verschiedener Hinsicht als Bundes- 
staat 239 fg.: es hat die Befugnis, im 
Bundesrat Vorschläge zu machen und 
in Vortrag zu bringen 239 fg.; kann in 
Bundesratsausschüsse gewählt werden 
240. Zu Gebietsveränderungen bedarf 
es keines Landesgesetzes 241. Geltung 
des Indigenats 241. Bundesexekution 
gegen Elsaß-Lothringen ist ausgeschlos- 
sen 241. Gehört zum Zollgebiet 241. 
Gehört nicht zur Biersteuergemein- 
schaft 242. Zuständigkeit des Bundes- 
rats bei Streitigkeiten mit den Bundes- 
staaten oder bei Verfassungsstreitig- 
keiten innerhalb Elsaß- Lothringens 
2422. Die Organisation des 
Reichslandes 242 fg. Der 
Kaiser 242fg. Der Bundes- 
rat 244. Der Kaiscrliche 
Statthalter 244fe.: Ernennung 
und Abberufung 245 fg.; die mini- 
steriellen Befugnisse 246 fg.; die 
Verantwortlichkeit des Statthalters 
247 fg.; die landesherrlichen Befug- 
nisse 248; die pekuniäre Ausstattung 
248. DerStaatssekretärund 
das Ministerium 248fg.: die 
rechtliche Stellung des Staatssekretärs 
249 fg.; die Organisation des Ministe- 
riums 250; der Geschäftskreis des Mi- 
nisteriums 250 fg. Der Kaiserliche Rat: 
in Elsaß-Lothringen 251. Finanzkon- 
trolle des Rechnungshofes 252. Der 
Landtag 252fg.: die Zusammen- 
setzung der ersten Kammer 252 fg.: 
die Bildung der zweiten Kammer254 fg. 
Wahlkreiseinteilung 254 fg.; Wahlbe- 
rechtigung 255; passives Wahlrecht 
255; Aufstellung der Wählerlisten und 
Erledigung von Einwendungen gegen 
dieselben 255; Nachwahl 256; Ersatz- 
wahl 256; Wahleinsprüche und Ent- 
scheidung über dieselben 256. Prüfung
	        
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