630 Sachregister.
Elbzollgerichte III, 384.
Elektrische Anlagen III, 81.
Elektrische Maßeinheiten
rechtliche Stellung desselben 228. Er-
weiterung der Kompetenz des Landes-
ausschusses 228, 229. Mitwirkung des
Elsaß-Lothringen.
III, 194, 200.
Literatur
II, 211. Erwerbung I, 52 fg. Ver-
einigung mit dem Deutschen Reiche
I, 53; II, 212fg. Einführung der
Reichsverfassung und einzelner
Reichsgesetze I, 53; II, 223, 258.
Dem Kaiser steht die Ausübung
der Staatsgewalt zu I, 233; II, 222,
233, 242 fg. Begnadigungsrecht des-
selben III, 513. Bundesrat.
Stimmen im Bundesrat II, 235 fg.
Bundesratsauschuß für Elsaß-Lothrin-
gen I, 292. Reichstag. Vertre-
tung im Reichstag 295, 310. Ab-
srenzung der Wahlkreise I, 319. Die
Sonderstellung Elsa ’B-
Lothringens im Reich IJ],
2llfg. Geschichte seiner
Verfassungsentwicklung
II, 211fg. Periode bis zum
1. O kt. 1879 211fg. Vereinigung
mit dem Deutschen Reiche 212. Die
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen und
ihr Gegensatz zu der Staatsgewalt der
Gliedstaaten des Reiches 212. Dem
Kaiser steht die Ausübung der Staats-
gewalt zu 213. "Einführung der Reichs-
verfasung 214. Annäherung
der rechtlichen Stellung
Elsaß-Lothringensandie
der Bundesstaaten 215fg.
Selbständige, von der RBReichswirt-
schaft getrennte Finanzwirtschaft 216.
Reichskanzler als alleiniger Minister
in Elsaß-Lothringen 217. TReichs-
kanzleramt für Elsaß-Lothringen 217.
Oberpräsident als Chef der Landes-
verwaltung 217 fg. Die reichsländi-
schen Beamten als ‚„Landesbeamte‘
219 fg., 229. Die Landesangehörig-
keit zu Elsaß-Lothringen entspricht
der Angehörigkeit zu einem Bundes-
staat 220 fg. Gesetzgebung in Lan-
desangelegenheiten 221 fg.; während
der Zeit der kriegerischen Okkupation
221; von der Zeit der Vereinigung
mit dem Deutschen Reiche bis zur
Einführung der Reichsverfassung
222 fg.; der Weg der Gesetzgebung
in Form der Verordnung 222; seit
Einführung der Reichsverfassung
223 fg.; Errichtung des Landesaus-
schusses zur Begutachtung von Ge-
setzentwürfen 224. Der Landesaus-
schuß als Volksvertretung 224 fg.
Periode vom Inkrafttre
tendesGesetzesvom4.Juli
1879bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes vom 3l. Mai
1911 226 fg. Bildung des Ministe-
riums für Elsaß-Lothringen 227, 229.
Einsetzung des Statthalters, staats-
Bundesrats an der Landesgesetzgebung
230. Subsidiäre Zuständigkeit des
Reichstages 231. Vertretung der In-
teressen Elsaß-Lothringens im Bundes-
rat durch Kommissare 231. Das
Reichsgesetz vom 31. Mai
1911 231 fg. Elsaß-Lothringen ist auch
weiterhin Reichsland und kein selb-
ständiger Staat 232. Es kann keine
Sonderrechte haben 233, 242. Es ist
nicht Subjekt des völkerrechtlichen Ver-
kehrs 233. Die Staatsgewalt in Elsaß-
Lothringen 233fg. Die Stimmen im
Bundesrat 235 fg. Ernennung und
Instruktion durch den Staathalter 236.
Die Fälle, in denen die Stimmen nicht
gezählt werden 237 fg. Erlöschen der
Stimmen 239. Die Stellung der elsaß-
lothringischen Bevollmächtigten zum
Bundesrat 239. Elsaß-Löthringen ‚‚gilt‘*
in verschiedener Hinsicht als Bundes-
staat 239 fg.: es hat die Befugnis, im
Bundesrat Vorschläge zu machen und
in Vortrag zu bringen 239 fg.; kann in
Bundesratsausschüsse gewählt werden
240. Zu Gebietsveränderungen bedarf
es keines Landesgesetzes 241. Geltung
des Indigenats 241. Bundesexekution
gegen Elsaß-Lothringen ist ausgeschlos-
sen 241. Gehört zum Zollgebiet 241.
Gehört nicht zur Biersteuergemein-
schaft 242. Zuständigkeit des Bundes-
rats bei Streitigkeiten mit den Bundes-
staaten oder bei Verfassungsstreitig-
keiten innerhalb Elsaß- Lothringens
2422. Die Organisation des
Reichslandes 242 fg. Der
Kaiser 242fg. Der Bundes-
rat 244. Der Kaiscrliche
Statthalter 244fe.: Ernennung
und Abberufung 245 fg.; die mini-
steriellen Befugnisse 246 fg.; die
Verantwortlichkeit des Statthalters
247 fg.; die landesherrlichen Befug-
nisse 248; die pekuniäre Ausstattung
248. DerStaatssekretärund
das Ministerium 248fg.: die
rechtliche Stellung des Staatssekretärs
249 fg.; die Organisation des Ministe-
riums 250; der Geschäftskreis des Mi-
nisteriums 250 fg. Der Kaiserliche Rat:
in Elsaß-Lothringen 251. Finanzkon-
trolle des Rechnungshofes 252. Der
Landtag 252fg.: die Zusammen-
setzung der ersten Kammer 252 fg.:
die Bildung der zweiten Kammer254 fg.
Wahlkreiseinteilung 254 fg.; Wahlbe-
rechtigung 255; passives Wahlrecht
255; Aufstellung der Wählerlisten und
Erledigung von Einwendungen gegen
dieselben 255; Nachwahl 256; Ersatz-
wahl 256; Wahleinsprüche und Ent-
scheidung über dieselben 256. Prüfung