Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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I, 192fg. Verhältnis zwischen Reich 
und Einzelstaat hinsichtlich der Ge- 
bietshoheit 195 fg. Beschränkungen 
des Gebiets dem Auslande gegenüber 
204 fg. 
Gebrauchsmuster. 
selben III, 262 fg. 
Gebühren der Konsuln III, 39 fg.; 
der Post- und Telegraphenanstalt 85, 
95 fg.; der Münzstätten 184, :186; für 
die Schiffsvermessung 204; des Patent- 
amtes 256; der Rechtsanwälte 463; der 
Zeugen 502; der Sachverständigen 504; 
der Gerichte 519 fg. Gebührenfreiheit 
des Reichsfiskus IV, 342 fg. Statisti- 
sche Gebühr 438. Gebühren können 
nur in den gesetzlich vorbehaltenen 
Fällen niedergeschlagen werden 572. 
Gefahrklasse. Maßstab zur Be- 
rechnung der Mitgliederbeiträge bei den 
Unfallberufsgenossenschaften III, 330. 
Ueberwachung zur Ermittlung der Ge- 
fahrklasse 326. Bei der Invalidenver- 
sicherung dürfen Gefahrklassen nicht 
gebildet werden 339. 
Gefangene. Fürsorge für Gefangene 
bei Unfällen III, 316. 
Gefundene Sachen. Recht des 
Fiskus auf den Versteigerungserlös 
III, 82, TV, 342. | 
Gegsenzeichnung des Reichskanz- 
lers I, 374, 381, 383; II, 52; IV. 575. 
Des Statthalters von Elsaß-Lothringen 
II, 246, 261. 
GehaltsieheDiensteinkommen. 
Gehorsamspflicht der Unterta- 
nen I, 14) fg.; der Fremden 142; der 
Beamten 460 fg.; der Beamten im aus- 
wärtigen Dienst III, 7; der Militärper- 
sonen im aktiven Dienst IV, 156 fg.; 
der Einzelstaaten dem Reiche gegen- 
über I, 107 fg. 
GeistigesEigentum. Begriff III, 
246. 
Geistliche. Recht der Geistlichen 
zur Verweigerung des Zeugnisses III. 
499 fg. Militärdienstpflicht IV, 175. 
Geld. Begriff III, 170 fg., 187 fg. Geld 
im Reichsgebiet III, 174 fg. 
Geldstrafe als Ordnungsstrafe gegen 
Reichsbeamte I, 489. Kompetenz zur 
Verhängung 493. 
Gemeindeabgaben siehe K om- 
munalsteuern. 
Gemeindegerichte als besondere 
Gerichte III, 384. 
Gemeinden. Die Gemeinden als 
Träger der Unfallversicherung III; 
315 fg. Die Gemeinden haben die Re- 
krutierungsstammrollen zu führen IV, 
144. Friedensleistungen für das Heer 
264 fg. Kriegsleistungen 289 fg. 
Ge I eral. Ernennung der Generale IV; 
39. 
Schutz der- 
Generalarzt IV, 112. 
Generalinspektion des Militär- 
  
Sachregister. 
erziehungs- 
122. 
Generalintendant IV, 111. 
Generalkommando. Tätigkeit, 
Organisation IV, 108. 
Generalkonferenzen der Zoll- 
vereinsstaaten IV, 411. 
Generalkonsulate III, 35. 
Generalmilitärkasse IV, 106. 
Generalpostamt I, 387. 
Generalstab derArmeelIV,107. 
GeneralstabsarztderArmee 
IV, 112. 
Generalstabsstiftung IV, 332. 
Anm. 2. 
Generalstellvertreter des 
Reichskanzlers I, 384. 
Genußmittel werden nicht paten- 
tiert III, 250. 
Genußscheine. Stempelpflicht IV, 
475. 
Gerichte. Ordentliche Gerichte III, 
370, 429fg., Ausschluß der ordent- 
lichen Gerichte 383. Besondere Ge- 
richte 383, 411 fg. Ausnahmegerichte 
sind unstatthaft 385. Gerichte ent- 
scheiden über die Zulässigkeit des 
Rechtswegs 389 fg. Gemeinschaftlich« 
Gerichte 397 fg. Andere Geschäfte als 
die der Justizverwaltung dürfen der 
ordentlichen Gerichten von den Einzel- 
staaten nicht übertragen werden 404; 
siehe auchRechtshilfe. Die Ord- 
nung der Gerichte in bezug auf das 
Streitverfahren bei bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten 424 fg.; bei Strafsachen 
426 fg. Organisation der Gerichte im 
und Bildungswesens IV, 
allgemeinen 429 fg. Amtsgerichte 
430 fg. Landgerichte 432 fg. Ober- 
landesgerichte 438fg. Reichsgericht, 
439. Befugnis der ordentlichen Gerichte 
zum Gebot der Erfüllung der Zeugen- 
pficht 485. 
Gerichtsbarkeit. Begriff der Ge- 
richtsbarkeit III, 369 fg. Ordentliche, 
streitige Gerichtsbarkeit 370. Begriff 
derselben als einer streitigen 370 fg. 
Das staatsrechtliche Wesen der streiti- 
sen Gerichtsbarkeit in privatrecht- 
lichen Angelegenheiten 372 fg.; auf 
dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
377 fg. Umfang der ordentlichen, strei- 
tigen Gerichtsbarkeit 380 fg. Versag- 
ung des Rechtsweges 382. Ausschluß 
der ordentlichen Gerichte 383. Eingriff 
in die Zuständigkeit der ordentlichen 
streitigen Gerichtsbarkeit 385 fg.: Be- 
freiung von der ordentlichen strei- 
tigen Gerichtsbarkeit 391fg.; aus Grün- 
den des Völkerrechts 392: aus Grün- 
den des Staatsrechts 393 fg. Ueber- 
tragung der ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit ist unstatthaft, es sei 
denn von der Einzelstaaten unterein- 
ander 396 fg. Gerichtsbarkeit der Ein- 
zelstaaten 398 fg., 404; siehe Einzel-
	        
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