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eines Reichsgesetzes für einzelne Teile
des Bundesgebietes 79. Erklärung von
Landesgesetzen zu Reichsgesetzen 78 fg.
Beginn der verbindlichen Kraft der
Reichsgesetze 79 fg.; in den Konsular-
Jurisdiktionsbezirken und Schutzgebie-
ten 82. Verzögerung der Verkündigung
über den Beginn der Geltung hinaus 84.
Reichs- und Landesgesetzge-
bung II, 113fg. Die Reichsgesetze
erhalten ihre verbindliche Kraft durch
ihreVerkündigung von Reichswegen 113.
Verhältnis der Reichsgesetze zu den
Landesgesetzen 114 fg. Vorrang der
Reichsgesetze vor den Landesgesetzen
115. Wiederholung der Reichsgesetze
durch Landesgesetze ist unstatthaft
115. Aufhebung des mit einem Reichsge-
gesetz inWiderspruch stehenden Landes-
gesetzes durch Landesgesetz ist unstatt-
haft 116. Einführung von Rechts-
vorschriften, die mit einem Reichs-
gesetz in Widerspruch stehen, durch
Landesgesetze ist unzulässig 117. Lan-
desgesetze zur Ergänzung der Reichs-
gesetze sind unzulässig, wenn das
Reichsgesetz eine Materie vollständig
regeln wollte 118 fg. Landesgesetze als
Ausführungsgesetze eines Reichsgesetzes
119. Solange eine Materie reichsgesetz-
lich nicht geregelt ist, unterliegt dieselbe
der Autonomie der Einzelstaaten 120.
Prüfungsrecht der Behörden der Ein-
zelstaaten über die Zulässigkeit eines
Landesgesetzes oder landesherrlichen
Verordnung gegenüber einem Reichs-
gesetz 122 fg. Ueberwachung der Aus-
führung der Reichsgesetze I, 381. Ge-
setze für Elsaß- Lothringen siehe Elsa ß-
Lothringen.
Gesetzblatt des Reiches siehe Reichs-
gesetzblatt. Gesetzblatt für Elsaß-
Lothringen II, 261.
Gesetzgebung und Verwal-
tung. Ihr gegenseitiges Verhältnis
II, 179 fg.
Gesindevermieter. Erlaubnis für
den Gewerbebetrieb III, 221.
Gestellungspflicht siehe Mili-
tärpflicht.
Gesundheitsamt I, 39Lfg.; III,
274.
Gesundbeitsratin Konstantinopel
III, 277.
Gesundheitsschutz III, 273g.
Gewerbe. Begriff im Sinne der Ge-
werbeordnung III, 209, Anm. 5. Staat-
liche Gewerbetriebe IlI, 52 fg.
Gewerbebetrieb der Reichsbeam-
ten 1, 467 fg.
Gewerbefreiheit. Begriff III, 207
Anm. 1. Gewerbefreiheit nach der Ge-
werbeordnung 208fg. Beschrän-
kung der Gewerbefreiheit
2312 fg.; hinsichtlich des Betriebes eines
stehenden Gewerbes 212 fg. Anmelde-
Sachregister.
pflicht 212. Obrigkeitliche Genehmi-
gung 213. Approbation 214. Konzes-
sion 219fg. Juristische Natur der
Konzession 223, Anm. 4. Gewerbe ohne
Konzession, deren Betrieb untersagt
werden kann 222. Beschränkun-
genhinsichtlich desGewer-
bebetriebes im Umherzie-
hen 224 fg. Wandergewerbeschein
224. Ausschluß gewisser Waren und
Leistungen 225; der Ausländer 225; ge-
wisser Personen 225. Versagung und
Zurücknahme des Wandergewerbeschei-
nes 225. Beschränkungen hinsichtlich
des Marktverkehres 226.
Gewerbegerichte als besondere
Gerichte III, 384, Anm. 5; 397, Anm. 2.
Beisitzer der Gewerbegerichte 472. Ge-
bühren 524.
Gewerbeinspektoren III, 244.
Gewerbeordnung III, 208.
Gewerbepolizei. Begriff III, 207.
Gesetzgebung und Literatur 205 fg.
Zuständigkeit des Reiches und der
Einzelstaaten 207 fg., 211. Innungen
226fg. Verhältnissegewerb-
licherArbeiter 232 fg. Arbeits-
vertrag 233. : Sonntagsruhe 234. Laden-
schluß 236. Arbeitsbuch Minderjähri-
ger 236. Lohnbücher 236 fg. Arbeiter
unter 18 Jahren 237. Barzahlung des
Arbeitslohnes 237 fg. Zeugnis 238.
Betriebseinrichtungen im Interesse der
Gesundheit und Sittlichkeit 238. Hand-
werker 239. Fabrikarbeiter 241fg.
Arbeitsordnung 241 fg. Jugendliche
Arbeiter 242. Arbeiterinnen 243. Aus-
nahmen 243. Gewerbeinspektoren 244;
siehe Gewerbefreiheit.
Gewerbesteuer III, 209, Anm. 4.
Entrichtung seitens des Reichsfiskus
IV, 344. Anteilsmäßige Heranziehung
zur Gewerbesteuer, wenn sich die Be-
triebsstätten desselben Unternehmers
in mehreren Bundesstaaten befinden
I, 189.
Gewerbeunfallversicherung
111,310 fg.; siehe Unfallversiche-
rung.
Gewichte siehe Maß-" und Ge-
wichtswesen.
Gewinnanteilscheine.
pelpflicht IV, 475.
Gewohnheitsrecht.
zum Gesetzesrecht II, 2. Umfang der
derogatorischen Kraft des Gewohn-
heitsrechtes den Reichsgesetzen gegen-
über II, 75 fg.
Gnadenmonsat I], 509.
Gnadenquartal ’l, 509.
Goldmünzen III, 175 fg., 179. Pas-
siergewicht 180. Prägung 185 fg.
Gothaer Vertrag vom 15. Juli
1851 I, 159, Anm. 2.
Grenzsperren verfügt das Reich
I, 206.
Stem-
Gegensatz