Sachregister.
Landesbehörden II, 258 fg. Zuschuß
des Reichs an Elsaß-Lothringen aus
den Erträgnissen der Reichseisenbahnen
IV, 344.
ReichsexekutionsieheExeku-
tion.
RBReichsfinanzbehörden, selb-
ständige I, 405 fg. Die Reichsschulden-
verwaltung 405 fg. Verwaltung des
Reichsinvalidenfonds I, 407. RBeichs-
schuldenkommission 407 fg. Der Rech-
nungshof des Deutschen Reiches 408 fg.
Reichsfinanzreform IV, 381fg.
Reichsfiskus IV, 330 fg. Einheit
des Reichsfiskus 331. Reichsfiskus und
Landesfiskus IV, 332. Militärfiskus
334 fg. Vertretung des RBReichsfiskus
340. Gerichtsstand 341. Vorrechte des
Reichsfiskus 342. Steuerbefreiungen
342; Haftung für Schadenersatz 344.
Reichsgebiet siehe Bundesge-
biet.
Reichsgericht. Entstehungsge-
schichte I, 412fg. Das Dienstver-
hältnis der Mitglieder des Reichsgerich-
tes III, 478fg. Ernennung der Mit-
glieder I, 413. Plenum des Reichsge-
richtes als Disziplinargericht über die
Mitglieder I, 420. Vorschriften des
Reichsbeamtengesetzes finden auf die
Mitglieder keine Anwendung I, 520.
Versetzung der Mitglieder in ein anderes
Amt I, 518. Vorläufige Dienstenthe-
bung der Mitglieder 522. Beendigung
des Dienstverhältnisses der Mitglieder
von Rechts wegen I, 526; auf Verlan-
gen der Reichsregierung I, 529, Anm. 6.
Zuständigkeit des Reichsge-
richtes in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten III, 405fg.; in Strafsachen
409 fg. Gerichtsbarkeit des RBReichs-
gerichtes in anderen als in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten 413 fg. Zuständig-
keit bei Schadensersatzklagen gegen
Reichsbeamte I, 475; gegen das Reich
480; bei Geltendmachung vermögens-
rechtlicher Ansprüche der Reichsbeam-
ten I, 514. Vorentscheidung des Reichs-
gerichts bei Verfolgung öffentlicher
Beamten III, 390. Berufsinstanz gegen
die Entscheidungen des Patentamtes
260. ZReichsgericht als Kompetenz-
konfliktsgerichtshof 387 fg. Beschwerde-
instanz bei verweigerter Rechtshilfe
418. Zivilsenate III, 426; die Straf-
senate 428. Organisation 439.
Begnadigungsrecht des Kaisers in
Strafsachen des Reichsgerichtes 513.
Gebührenfreiheit 522. Verhältnis des
Reichsgerichtes zum obersten Landes-
gericht in Bayern 402. Besondere
ReichsgerichtellIl, 411 fg.
Reichsgesandtschaften siehe
Gesandtschaften.
Reichsgesetzblatt II, 54fg.,109.
Berichtigungen 58 fg.
655
Reichsgesundheitsrat I, 392-
Reichsgoldwährung. Einfüh-
rung der Reichsgoldwährung III, 174.
Reichshauptkasse IV, 352.
Reichshaushalts- Etatsge-
setz. Bedeutung und Feststellung
desselben IV, 522 fg. Wirtschaftliche
und rechtliche Natur 523, 537 fg. Ge-
setzesform 524. Erlaß für eine jähr-
liche Wirtschaftsperiode 525 fg. Aus-
gabenbewilligung für eine längere Dauer
526. Einheitlicher Etat, Nachtragsetat
526 fg. Feststellung des Etats vor Be-
ginn des Etatsjahres 527. Formdes
Etatsgesetzes 528 Ausgabe-
und Einnahmeetat 529. Militäretat 530.
Matrikularbeiträge 531. Besoldungs-
und Pensionsetat des Reichsbankdirek-
toriums 531. Bewilligungs-
pflicht des Reichstages für die
Ausgaben 533; für die Einnahmen 533;
für die Matrikularbeiträge 536. Wir-
kungen des Etatsgesetzes 536 fg.
Der Etat als Richtschnur der Verwal-
tung 537. Entlastung der Reichsre-
gierung von der Verantwortlichkeit
durch den Etat 538 fg.; siehe Etats-
abweichungen. Verwaltung der
Einnahmen und Ausgaben ohne Reichs-
haushalts-Etatsgesetz 549. Proviso-
rische Erstreckung des Etats der abge-
laufenen Wirtschaftsperiode 550 fg. Die
Befugnisse welche die Reichsregierung
auf Grund dauernd wirksamer Gesetze
hat, können ihr durch das Nichtzu-
standekommen des Etats nicht ent-
zogen werden 553. Kontrolle der etats-
mäßigen Finanzwirtschaft durch den
Rechnungshof 566 fg. Kritik anderer
Theorien 577 fg.
Reichsheer siehe Heer.
Reichsinvalidenfonds
Invalidenfonds.
Reichsjustizamtl, 399; III, 446.
Reichsjustizgerichtel,4l2fg.
Reichsgericht 412 fg. Reichskonsular-
gerichte 413. Marinestrafgerichte 414.
Reichsmilitärgericht 400, 414.
Reichskanzlei I, 386.
Reichskanzler hat Vorsitz und
Leitung im Bundesrate |, 278g.
VerantwortlichkeitdesReichs-
kanzlers I, 376, 381 fg., 398, 404, 406;
II, 27, Anm. 1, 56, 59 fg., 80, Anm. ]1,
105; III, 145, 446. Entlastung von der
konstitutionellenVerantwortlichkeit IV,
538, 540, 575 fg. Verantwortlichkeit bei
Fehlen eines Etatsgesetzes 552 fg. Die
Doppelstellung des Reichskanzlers I,
376 fg. Der Reichskanzler als Bevoll-
mächtigterdes Königsvon
Preußen 377fg. Seine Verantwort-
lichkeit dem preußischen Landtage ge-
genüber 378 fg. Der Reichskanzler ist
wählbar für den Reichstag 315. Der
Reichskanzler als Reichsminister
siehe