Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

66 $ 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten. 
im Jahre 1897 auf Grund eines unter ihnen getroffenen Ueberein- 
kommens — und zwar jeder von ihnen für sein Kontingent — 
angeordnet, daß von ihren Truppen die deutsche Kokarde neben der 
Landeskokarde getragen wird !, Auch in denjenigen Kontingenten, 
welche in den Verband der preußischen Armee aufgenommen worden 
sind, ist den Landesherren ein Rest dieser äußeren Bekundung ihrer 
Kontingentsherrlichkeit gelassen worden, indem besondere Bestim- 
mungen über die Helmdekoration, Kokarden, Schärpe, Portepee, Epau- 
letten, Achselstücke und Achselklappen der betreffenden Truppenteile 
verabredet worden sind’). 
2. Die Militärgerichtsbarkeit steht den Kontingentsherren 
rücksichtlich ihrer Truppenteile zu und ist durch die Militärkonvention 
in den der preußischen Armee angeschlossenen Kontingenten dem 
Könige von Preußen zur Ausübung übertragen worden. Die Militär- 
gerichte sind Gerichte des Kontingentsherrn ; die Räte der Oberkriegs- 
gerichte und Kriegsgerichte werden durch den zuständigen Kontin- 
gentsherrn ernannt’); der Kontingentsherr bestimmt, von wem die 
Bestätigungsordre der ergehenden Erkenntnisse erteilt wird’); die 
Militärjustizverwaltung wird von den vier Kriegsministerien ausgeübt °). 
Zuständiger Kontingentsherr ist der Landesherr, dessen Kriegs- 
ministerium die Verwaltung hinsichtlich des betreffenden militärischen 
Verbandes ausübt ®). Von ihm, beziehentlich seiner Militärverwaltungs- 
behörde, werden die in der Militärstrafgerichtsordnung zugelassenen 
Verordnungen erlassen ‘. Nur für die Verhandlung und Entscheidung 
über das Rechtsmittel der Revision, als Gericht höchster Instanz, ist 
das Reichsmilitärgericht errichtet und dadurch die Militär- 
gerichtsverfassung in Beziehung auf das Verhältnis des Reichs zu den 
Einzelstaaten mit der Ordnung der bürgerlichen Gerichtsverfassung 
keine Anwendung. Nach der württembergischen Militärkonvention Art. 10 wer- 
den diese Anordnungen vom König von Württemberg gegeben, „und es soll dabei 
den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen. werden“. 
Vgl. Seyel, Kommentar S. 357. 
1) Die Preuß. Verordnung vom 22. März 1897 (Armeeverordnungsblatt, Extra- 
nummer) enthält zugleich für die dem preußischen Heere angeschlossenen Kontin- 
gente diejenigen besonderen Vorschriften, welche durch die in den Militärkonven- 
tionen getroffenen Abreden erforderlich waren. 
2) Vgl. Konventionen mit Hessen Art. 3 und 5, mit beiden Mecklenburg 
1868, Art. 10; 1872, Art. 9 und Schlußprotokoll Art. 6; Baden Art. 2 und Schluß- 
protokoll Art. 2; Oldenburg Art. 3 und Schlußprotokoll Art. 10; Thüringen 
Art. 7; Anhalt Art. 7; Braunschweig Art. 2. In vielen dieser Konventionen 
ist ausdrücklich hervorgehoben, daß diese besonderen Abzeichen „von allen An- 
gehörigen des Kontingents ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit“ 
getragen werden. 
3) Militärstrafgerichtsordnung $ 9. 4) Daselbst $ 418. 
5) Daselbst $ 111. 
6) Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung Art. 4. 
7) Daselbst Art. 7; 8.
	        
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