Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

S 100. Die Festungen und Kriegshäfen. 81 
gen sind, auch hinsichtlich der Festungen Anwendung und zwar auch 
auf Bayern. Soweit diese Kosten aus dem regelmäßigen Etat der 
Militärverwaltung zu bestreiten sind, nimmt Bayern im Verhältnis der 
Kopfstärke seines Kontingents daran teil, da sich der für das baye- 
rische Kriegswesen zu verwendende, in einer Summe auszuwerfende 
Betrag darnach berechnet; und nur in der Verausgabung dieser 
Summe ist Bayern selbständig. Aber auch an den Kosten für die 
Herstellung und Ausrüstung neuer Befestigungsanlagen, mögen die- 
selben nun auf bayerischem Staatsgebiete oder auf einem anderen 
Teile des Bundesgebietes errichtet werden, beteiligt sich Bayern in 
dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse!). Dieser 
Grundsatz ist auch in den Reichsgesetzen vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
gesetzbl. S. 289) und vom 30. Mai 1873 (Reichsgesetzbl. S. 123) tat- 
sächlich befolgt worden, ebenso in den Ansätzen des Reichshaushalts- 
Etats ?). 
5. Besondere etwas komplizierte Rechtsverhältnisse bestehen hin- 
sichtlich der Festung Ulm, welche teils auf bayerischem, teils auf 
württembergischem Gebiet liegt, dabei aber für das Verteidigungssy- 
stem Gesamtdeutschlands von so hervorragender Bedeutung ist, daß die 
bayerischen und württembergischen Sonderrechte hier nicht uneinge- 
schränkte Geltung finden können. Diese Verhältnisse sind geregelt in 
der Vereinbarung zwischen Preußen, Bayern und 
Württemberg von Ulm den 16. Juni 1874, zu welcher 
noch ein Separatprotokoll vom gleichen Tage zwischen Preußen und 
Bayern und ein Separatprotokoll zwischen Preußen und Württem- 
berg hinzugefügt sind ?). Den Hauptgrundsatz enthält der Art. I, wel- 
cher die Festung Ulm beider Ufer für einen einheitlichen 
Waffenplatz unter einheitlichem Kommando und ein- 
heitlicher Verwaltung durch Organe des Deutschen Reichs 
erklärt *).. Der Kaiser ernennt den Gouverneur und den Komman- 
danten nebst dem dazu gehörigen Stabe ’’); die Territorialstaaten stel- 
len nach Maßgabe des Etats das übrige Personal. Alle diese im Reichs- 
dienste verwendeten Offiziere, Aerzte und Beamten werden für den 
Kaiser verpflichtet. Für die dienstlichen Verhältnisse sind die preu- 
Bischen Dienstvorschriften maßgebend; ebenso für das Verhältnis des 
1) Vertrag vom 23. November 1870, III, $ 5, Ziff. V, Abs. 2. 
2) Die Bemerkungen Blankenburgs in Holtzendorffs Jahrbuch I, S. 392 
(reproduziert bei v. Rönne II, S. 124) über eine finanzielle Bevorzugung Bayerns 
beruhen auf Irrtum. Richtig Thudichum in Holtzendorffs Jahrbuch II, S. 113, 
und Seydelin Hirths Annalen 1875, S. 1403. 
3) Sämtliche Protokolle sind gedruckt in den „Militärgesetzen des Deutschen 
Reiches“ I, S. 175 ff. 
4) Vorbehaltlich der Territorialhoheit und der bestehenden Eigentumsverhält- 
nisse. 
5) Bestehend aus dem Artillerieoffizier und dem Ingenieur vom Platz, den Platz- 
majoren für jedes der beiden Ufer und dem Gouvernementsadjutanten.
	        
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