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Gouverneurs, Kommandanten usw. zu den Besatzungstruppen'). Die
Verwaltung der gesamten Ausgaben führt das preußische Kriegs-
ministerium durch Vermittlung der Intendantur des XIV. Armeekorps ?).
ll. Ueber die Kriegshäfen enthält die Reichsgesetzgebung keine Be-
stimmung als die im Art. 53, Abs. 2 der Reichsverfassung enthaltene:
»Der Kieler Hafen und der Jadehafen (Wilhelmshaven) sind Reichs-
kriegshäfen.« Durch kaiserl. Kabinettsordre vom 15. Februar 1873 °)
wurde diesen beiden Häfen die Eigenschaft von Festungen beigelegt
und bestimmt, daß dieselben in allen militärischen und territorialen
Beziehungen mit alleiniger Ausnahme der Ersatz- und Landwehran-
gelegenheiten von der kaiserlichen Admiralität ressortieren. Das
Reichsgesetz betreffend die Reichskriegshäfen vom 19. Juni 1883
(Reichsgesetzbl. S. 105) hat die Grenzen der beiden Kriegshäfen see-
wärts begrenzt, die polizeilichen Befugnisse des zuständigen Marine-
stationschefs normiert*) und Bauten, Anlagen und Unternehmungen,
welche das Fahrwasser oder die Wassertiefe beeinträchtigen, ohne die
vorherige Genehmigung des Marinestationschefs verboten ’). Die wich-
tigsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Insel Helgoland
und ihre Gewässer für anwendbar erklärt worden '‘).
Zweiter Abschnitt.
Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
8 101. Das stehende Heer’).
Il. Die Friedensformation.
Das Militärgesetz von 1874 und die zu demselben ergangenen Novellen
haben eine Anzahl von organisatorischen Anordnungen getroffen, durch
1) Hauptprotokoll Art. II-IV. Ulm gehört zur Ingenieur- und Festungsinspek-
tion Mainz. Die strafgerichtlichen Verhältnisse sind geregelt durch die Kabinetts-
ordres vom 28. Januar 1875 und vom 15. Februar 1894 (Armeeverordnungsblatt 1894,
S. 81).
2) Hauptprotokoll Art. VIII. Im Sinne dieser Bestimmung ist auch das Fuß-
artilleriebataillon Nr. 13 „in territorialer Beziehung“ dem XIV. Armeekorps unter-
stellt. Kabinettsordre vom 11. August 1893, Ziff. 4 (Armeeverordnungsbl. S. 202).
3) Marineverordnungsbl. S. 37.
4) Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen sind angegeben
von Perels in v. Stengels Wörterbuch I, S. 872.
5) Vgl. unten $ 113.
6) Verordnung vom 28. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 925).
7) Die in den afrikanischen Schutzgebieten gebildeten Schutztruppen ge-
hören nicht zum Reichsheer. Sie werden demselben in dem Gesetz vom 18. Juli 1896
(Reichsgesetzbl. S. 653) und in allen anderen die Schutztruppen betreffenden Gesetzen
und Verordnungen entgegengesetzt und die reichsgesetzlichen Vorschriften über die
Friedenspräsenzstärke, Organisation und Gliederung des Heeres finden auf sie keine
Anwendung. Die ostasiatischen Besatzungstruppen standen ebenfalls