Metadata : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

148  Stempeltarif.  Donationen.

golten,  so  heißt  solches  ein  belohnendes  Geschenk.“  Es  unterscheidet
sich  somit  ein  solches  Geschenk  von  der  gemeinen  Schenkung  —  §  1037
ibid.  —  dadurch,  daß  der  letzteren  lediglich  die  Absicht  des  Schenkenden
  zur  unentgeltlichen  Ueberlassung  einer  Sache  oder  eines  Rechts
an  den  Geschenknehmer  zu  Grunde  liegt,  und  ferner  dadurch,  daß
Schenkungen  letzterer  Art  auch  dem  Widerruf  unterliegen.  Der  Prüfung,
  ob  „eine  löbliche  Handlung  oder  ein  geleisteter  wichtiger  Dienst“
vorliegt,  entziehen  sich  die  gewöhnlichen  Schätzungsgrundsätze,  es.
kommt  vielmehr  ausschließlich  darauf  an,  ob  der  Schenkende  unter
den  obwaltenden  Umständen  sich  in  dem  bekundeten  Grade  zum  Danke
verpflichtet  gefühlt  hat.  Ob  solche  belohnte  Dienste  auch  gegen  einfache
  Bezahlung  geleistet  werden  können  und  dem  Belohnten  nebenbei
auch  bezahlt  worden  sind,  ist  einflußlos.  Das  innere  Motiv  bildet
allein  das  Kriterium  für  belohnende  Schenkungen.  Erk.  d.  Reichsger.
v.  13.  Januar  1886.  Entsch.  f.  Civ.-S.,  Bd.  15,  S.  226.

Im  Sinne  des  §  4  des  Erbschaftssteuergesetzes  vom  30.  Mai  1873,
(jetzt  &  4  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1891)  nach  dessen  Verordnung  Schenkungen,
  wenn  eine  schriftliche  Beurkundung  derselben  stattfindet,  einer
Stempelabgabe  unterliegen,  ist  unter  der  „Beurkundung“  der  Schenkung
  nicht  allein  der  Akt,  durch  welchen  die  Schenkung  konstituirt
wird,  sondern  auch  die  Bestätigung  oder  Anerkennung  der  bereits
mündlich  erklärten  und  vollzogenen  Schenkung  zu  verstehen.  In  einer
solchen  Bestätigung  ist  der  dispositive  Charakter  der  Erklärung  zu
finden,  daß  durch  dieselbe  ein  Beweismittel  für  das  Geschehensein  der
Schenkung  geschaffen  sei.  Erkenntn.  d.  Reichsger.  IV.  Civ.-Sen.  v.
4.  Oktober  1886.  N.  IV  161/86.  J.-M.-Bl.  1887,  S.  71.

Die  auf  Grund  eines  mündlichen  Schenkungsversprechens  und  der
Aushändigung  eines  Sparkassenbuches  geschehene  Erhebung  des  Sparkassenguthabens
  stellt  in  dem  Falle,  daß  das  Sparkassenbuch  entsprechend
  der  Nr.  14  des  Sparkassenreglements  v.  12.  Dezbr.  1838
—  Ges.-S.  1839,  S.  5  —  die  Klausel  enthält,  daß  jedem  Inhaber
des  Buches  der  Betrag  ohne  weitere  Legitimation  ausbezahlt  werden
kann,  sofern  nicht  vor  der  Auszahlung  ein  Protest  dagegen  eingelegt
ist,  die  Besitzergreifung  des  Geldes  dar  und  schließt  gemäß  §  1065,
I,  11  Landr.  die  Rückforderung  aus.

Zwischen  einem  Sparkassenbuche  und  einem  Schuldscheine  besteht
wohl  der  Unterschied,  daß  bei  dem  ersteren  dem  Inhaber  des  Buches
der  Betrag  des  Guthabens  ohne  weitere  Legitimation  ausgezahlt
werden  kann,  während  die  Auszahlung  an  den  nur  durch  den  Schuldschein
  legitimirten  Dritten  den  Schuldner  nicht  befreit;  wenn  die
Zahlung  der  Schuldscheinforderung  an  den  Dritten  indeß  mit  dem
Willen  des  Gläubigers  erfolgt  ist,  so  ist  auch  hier  ein  Rückforderungsrecht
  nicht  begründet.  Cfr.  Strieth.  Bd.  89,  S.  111;  Bd.  97,