148 Stempeltarif. Donationen.
golten, so heißt solches ein belohnendes Geschenk.“ Es unterscheidet
sich somit ein solches Geschenk von der gemeinen Schenkung — § 1037
ibid. — dadurch, daß der letzteren lediglich die Absicht des Schenkenden
zur unentgeltlichen Ueberlassung einer Sache oder eines Rechts
an den Geschenknehmer zu Grunde liegt, und ferner dadurch, daß
Schenkungen letzterer Art auch dem Widerruf unterliegen. Der Prüfung,
ob „eine löbliche Handlung oder ein geleisteter wichtiger Dienst“
vorliegt, entziehen sich die gewöhnlichen Schätzungsgrundsätze, es.
kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob der Schenkende unter
den obwaltenden Umständen sich in dem bekundeten Grade zum Danke
verpflichtet gefühlt hat. Ob solche belohnte Dienste auch gegen einfache
Bezahlung geleistet werden können und dem Belohnten nebenbei
auch bezahlt worden sind, ist einflußlos. Das innere Motiv bildet
allein das Kriterium für belohnende Schenkungen. Erk. d. Reichsger.
v. 13. Januar 1886. Entsch. f. Civ.-S., Bd. 15, S. 226.
Im Sinne des § 4 des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873,
(jetzt & 4 des Gesetzes vom 24. Mai 1891) nach dessen Verordnung Schenkungen,
wenn eine schriftliche Beurkundung derselben stattfindet, einer
Stempelabgabe unterliegen, ist unter der „Beurkundung“ der Schenkung
nicht allein der Akt, durch welchen die Schenkung konstituirt
wird, sondern auch die Bestätigung oder Anerkennung der bereits
mündlich erklärten und vollzogenen Schenkung zu verstehen. In einer
solchen Bestätigung ist der dispositive Charakter der Erklärung zu
finden, daß durch dieselbe ein Beweismittel für das Geschehensein der
Schenkung geschaffen sei. Erkenntn. d. Reichsger. IV. Civ.-Sen. v.
4. Oktober 1886. N. IV 161/86. J.-M.-Bl. 1887, S. 71.
Die auf Grund eines mündlichen Schenkungsversprechens und der
Aushändigung eines Sparkassenbuches geschehene Erhebung des Sparkassenguthabens
stellt in dem Falle, daß das Sparkassenbuch entsprechend
der Nr. 14 des Sparkassenreglements v. 12. Dezbr. 1838
— Ges.-S. 1839, S. 5 — die Klausel enthält, daß jedem Inhaber
des Buches der Betrag ohne weitere Legitimation ausbezahlt werden
kann, sofern nicht vor der Auszahlung ein Protest dagegen eingelegt
ist, die Besitzergreifung des Geldes dar und schließt gemäß § 1065,
I, 11 Landr. die Rückforderung aus.
Zwischen einem Sparkassenbuche und einem Schuldscheine besteht
wohl der Unterschied, daß bei dem ersteren dem Inhaber des Buches
der Betrag des Guthabens ohne weitere Legitimation ausgezahlt
werden kann, während die Auszahlung an den nur durch den Schuldschein
legitimirten Dritten den Schuldner nicht befreit; wenn die
Zahlung der Schuldscheinforderung an den Dritten indeß mit dem
Willen des Gläubigers erfolgt ist, so ist auch hier ein Rückforderungsrecht
nicht begründet. Cfr. Strieth. Bd. 89, S. 111; Bd. 97,