Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Donationen.  149

S.  244;  Entsch.  des  Reichsger.  in  Civ.-S.,  Bd.  9,  S.  245.  Erk.
des  Reichsger.  v.  21.  April  1887,  Entsch.  in  Civ.-S.  Bo.  17,  S.  295.

Nach  §  4  des  Erbschaftssteuergesetzes  ist  jedes  schriftlich  beurkundete
einseitige  Schenkungsversprechen  der  Werthstempelabgabe  von  Schenkungen
  unterworfen,  ohne  daß  es  für  die  Stempelpflichtigkeit  darauf
ankommt,  daß  dasselbe  von  dem  Beschenkten  angenommen  und  auch
klagbar  ist.  Erk.  d.  Reichsger.  IV.  Civ.-Sen.  v.  7.  Januar  1890.
Centr.-Bl.  1890,  Nr.  10.

Gesetz,  betr.  die  Genehmigung  von  Schenkungen

und  letzwilligen  Zuwendungen,  sowie  zur  Uebertragung

  unbeweglicher  Gegenstände  an  Korporationen

  und  andere  juristische  Personen,  vom  23.  Februar
  1870.  (Ges.-S.  S.  118.)

§  1.  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Königs:

1.  insoweit  dadurch  im  Inlande  eine  neue  juristische  Person
ins  Leben  gerufen  werden  soll,

2.  insoweit  sie  einer  im  Inlande  bereits  bestehenden  Korporation
  oder  anderen  juristischen  Person  zu  anderen  als
ihten  bisher  genehmigten  Zwecken  gewidmet  werden
ollen.

8  2.  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen  an  inländische
  oder  ausländische  Korporationen  und  andere  juristische
Personen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  ihrem  vollen  Betrage
nach  der  Genehmigung  des  Königs  oder  der  durch  Königliche
Verordnung  ein  für  alle  Mal  zu  bestimmenden  Behörde,  wenn
ihr  Werth  die  Summe  von  1000  Thalern  übersteigt.

Fortlaufende  Leistungen  werden  hierbei  mit  fünf  vom
Hundert  zu  Kapital  berechnet.

8  3.  Die  Genehmigung  einer  Schenkung  oder  letztwilligen
Zuwendung  in  den  Fällen  der  88  1  und  2  erfolgt  stets  unbeschadet
  aller  Rechte  dritter  Personen.  Mit  dieser  Maßgabe
ist,  wenn  die  Genehmigung  ertheilt  wird,  die  Schenkung  oder
letztwillige  Zuwendung  als  von  Anfang  an  gültig  zu  betrachten,
dergestalt,  daß  mit  der  geschenkten  oder  letztwillig  zugewendeten
Sache  auch  die  in  die  Zwischenzeit  fallenden  Zinsen  und
Früchte  zu  verabfolgen  sind.

Die  Genehmigung  kann  auf  einen  Theil  der  Schenkung
oder  letztwilligen  Zuwendung  beschränkt  werden.