Stempeltarif. Donationen. 149
S. 244; Entsch. des Reichsger. in Civ.-S., Bd. 9, S. 245. Erk.
des Reichsger. v. 21. April 1887, Entsch. in Civ.-S. Bo. 17, S. 295.
Nach § 4 des Erbschaftssteuergesetzes ist jedes schriftlich beurkundete
einseitige Schenkungsversprechen der Werthstempelabgabe von Schenkungen
unterworfen, ohne daß es für die Stempelpflichtigkeit darauf
ankommt, daß dasselbe von dem Beschenkten angenommen und auch
klagbar ist. Erk. d. Reichsger. IV. Civ.-Sen. v. 7. Januar 1890.
Centr.-Bl. 1890, Nr. 10.
Gesetz, betr. die Genehmigung von Schenkungen
und letzwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung
unbeweglicher Gegenstände an Korporationen
und andere juristische Personen, vom 23. Februar
1870. (Ges.-S. S. 118.)
§ 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Königs:
1. insoweit dadurch im Inlande eine neue juristische Person
ins Leben gerufen werden soll,
2. insoweit sie einer im Inlande bereits bestehenden Korporation
oder anderen juristischen Person zu anderen als
ihten bisher genehmigten Zwecken gewidmet werden
ollen.
8 2. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische
oder ausländische Korporationen und andere juristische
Personen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ihrem vollen Betrage
nach der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche
Verordnung ein für alle Mal zu bestimmenden Behörde, wenn
ihr Werth die Summe von 1000 Thalern übersteigt.
Fortlaufende Leistungen werden hierbei mit fünf vom
Hundert zu Kapital berechnet.
8 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen
Zuwendung in den Fällen der 88 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet
aller Rechte dritter Personen. Mit dieser Maßgabe
ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die Schenkung oder
letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu betrachten,
dergestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zugewendeten
Sache auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und
Früchte zu verabfolgen sind.
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung
oder letztwilligen Zuwendung beschränkt werden.