Stempeltarif. Duplikate — Eheverträge. 151
ausgesetzten Zuwendungen und Anfälle, welche nach § 4 des Erbschaftssteuergesetzes
vom 30. Mai 1873 (jetzt &# 4 des Gesetzes vom
24. Mai 1891) in Verbindung mit Position Ce der Allgemeinen Vorschriften
des Tarifs zu diesem Gesetze mit 4 Prozent stempelpflichtig
sind, fast ausnahmslos erst in Folge einer Aufforderung des Stempelfiskals
zur Versteuerung gelangen. Um den Uebelständen, welche mit
Nachforderungen derartiger Schenkungssteuern verknüpft zu sein pflegen,
vorzubeugen, veranlassen wir die Königliche Regierung, bei der Benachrichtigung
von der, einer Schenkung der in Rede stehenden Art
zu Theil gewordenen landesherrlichen Genehmigung die Organe der
Kirchengemeinden gleichzeitig auf die entsprechende Versteuerungspflicht
aufmerksam zu machen.
Zugleich wolle die Königl. Regierung den sämmtlichen Kirchenvorständen
der katholischen Kirchengemeinde Ihres Bezirks die rechtzeitige
Anmeldung der Zuwendungen gedachter Art zum Zwecke der
Versteuerung unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen des
Erbschaftssteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1873 (szetzt & 4 des Gesetzes vom
24. Mai 1891) zur Pflicht machen.
— In gleichem Sinne ist auch an sämmtliche Konsistorien, die
Herren Bischöfe und an den Evangelischen Oberkirchenrath Verfügung
ergangen.
Die vorstehend in Bezug genommene Position Ce der Allgemeinen Vorschriften
des Erbschaftssteuer-Tarifs lautet:
„außerdem sind mit Vier vom Hundert des Betrages zu versteuern alle
Anfälle und Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnützigen
oder Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne
Familien oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung
zu dem bestimmten Zwecke gesichert ist.“
— et. auch Erk. d. Reichsger. v. 9. Novbr. 1883 Nr. 160/83.
III. Jurist. Wochenschr. pro 1884 Nr. 7/8 S. 63. —
Duplikate vonstempelpflichtigen Verhandlungen,
wie beglaubigte Abschriften.
Eheversprechen, schriftlihe. 1950 M.
Eheverträge (also solche Verträge, welche außer dem Versprechen
zu heirathen, Verabredungen über Vermögen oder Erbfolge oder beides zugleich
enthalten) ebenfals ..,
Eheverträge sind, wenn auch das Vermögen beider Paciscenten
unter 50 Thaler beträgt, dennoch stempelpflichtig, da der Gegenstand,
über welchen in Eheverträgen, abgesehen von dem Vermögen, verhandelt
wird, nach Gelde nicht schätzbar, und deshalb in solchen
Fällen das Objekt auf mindestens 60 Thaler zu arbitriren ist. Cirk.-Verf.
des Ostpr. Trib. v. 2. Juli 1861, Bur.-Bl. f. ger. B., S. 137.