Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

Stempeltarif.  Duplikate  —  Eheverträge.  151

ausgesetzten  Zuwendungen  und  Anfälle,  welche  nach  §  4  des  Erbschaftssteuergesetzes
  vom  30.  Mai  1873  (jetzt  &#  4  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1891)  in  Verbindung  mit  Position  Ce  der  Allgemeinen  Vorschriften
  des  Tarifs  zu  diesem  Gesetze  mit  4  Prozent  stempelpflichtig
sind,  fast  ausnahmslos  erst  in  Folge  einer  Aufforderung  des  Stempelfiskals
  zur  Versteuerung  gelangen.  Um  den  Uebelständen,  welche  mit
Nachforderungen  derartiger  Schenkungssteuern  verknüpft  zu  sein  pflegen,
vorzubeugen,  veranlassen  wir  die  Königliche  Regierung,  bei  der  Benachrichtigung
  von  der,  einer  Schenkung  der  in  Rede  stehenden  Art
zu  Theil  gewordenen  landesherrlichen  Genehmigung  die  Organe  der
Kirchengemeinden  gleichzeitig  auf  die  entsprechende  Versteuerungspflicht
aufmerksam  zu  machen.

Zugleich  wolle  die  Königl.  Regierung  den  sämmtlichen  Kirchenvorständen
  der  katholischen  Kirchengemeinde  Ihres  Bezirks  die  rechtzeitige
  Anmeldung  der  Zuwendungen  gedachter  Art  zum  Zwecke  der
Versteuerung  unter  Hinweis  auf  die  bezüglichen  Bestimmungen  des
Erbschaftssteuer-Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  (szetzt  &  4  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1891)  zur  Pflicht  machen.

—  In  gleichem  Sinne  ist  auch  an  sämmtliche  Konsistorien,  die
Herren  Bischöfe  und  an  den  Evangelischen  Oberkirchenrath  Verfügung
ergangen.

Die  vorstehend  in  Bezug  genommene  Position  Ce  der  Allgemeinen  Vorschriften
  des  Erbschaftssteuer-Tarifs  lautet:

„außerdem  sind  mit  Vier  vom  Hundert  des  Betrages  zu  versteuern  alle

Anfälle  und  Zuwendungen,  welche  ausschließlich  zu  wohlthätigen,  gemeinnützigen

  oder  Unterrichtszwecken  bestimmt  sind,  insofern  solche  nicht  einzelne

Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen  und  die  wirkliche  Verwendung

zu  dem  bestimmten  Zwecke  gesichert  ist.“

—  et.  auch  Erk.  d.  Reichsger.  v.  9.  Novbr.  1883  Nr.  160/83.
III.  Jurist.  Wochenschr.  pro  1884  Nr.  7/8  S.  63.  —

Duplikate  vonstempelpflichtigen  Verhandlungen,
wie  beglaubigte  Abschriften.

Eheversprechen,  schriftlihe.  1950  M.

Eheverträge  (also  solche  Verträge,  welche  außer  dem  Versprechen
zu  heirathen,  Verabredungen  über  Vermögen  oder  Erbfolge  oder  beides  zugleich

enthalten)  ebenfals  ..,

Eheverträge  sind,  wenn  auch  das  Vermögen  beider  Paciscenten
unter  50  Thaler  beträgt,  dennoch  stempelpflichtig,  da  der  Gegenstand,
über  welchen  in  Eheverträgen,  abgesehen  von  dem  Vermögen,  verhandelt
  wird,  nach  Gelde  nicht  schätzbar,  und  deshalb  in  solchen
Fällen  das  Objekt  auf  mindestens  60  Thaler  zu  arbitriren  ist.  Cirk.-Verf.
  des  Ostpr.  Trib.  v.  2.  Juli  1861,  Bur.-Bl.  f.  ger.  B.,  S.  137.