154 Stempeltarif. Erbrezesse und Erbtheilungs-Rezesse.
oder auf gewisse Geschlechtsfolgen eingegangen sind, findet das Gesetz keine Anwendung.
Eins vom Hundert des Werths des dadurch
vererbpachteten Gegenstandes.
Erbrezesse und Erbtheilungs-Rezesse (Auseinandersetzung
der Miterben in den gemeinschaftlichen Rechten),
wenn dadurch die Vertheilung einer stempelfreien
Erbschaft ausgesprochen wird:
falls die dadurch zu vertheilende Masse Eintausend
Thaler und darüber beträgt 6,00 M.
falls gedachte Masse den Werth von Eintausend
Thalern nicht erreicht, wie Ausfertigungen,
in der Reel. 1550 M.
wenn dadurch eine stempelpflichtige Erbschaft
vertheilt wird ...... frei
S. auch § 3 des Ges. v. 22. Juli 1861.
Wenn blos über einzelne Gegenstände der Erbschaft eine Vereinigung
unter den Erben getroffen wird, so kann eine solche Verhandlung
als Erbrezeß, indem sie die Requisite desselben nicht erfüllt,
nicht angesehen werden. Fin.-M.-Reskr. vom 28. September 1844,
III, 20 550.
Bei Erbrezessen in erbschaftsstempelfreien Erbfällen ist der tarifmäßige
Erbrezeßstempel von 2 Thalern resp. 15 Sgr. als Werthstempel
zum Aktenexemplare, zu jeder Ausfertigung aber noch besonders
der Ausfertigungsstempel, als auf einer anderen Tarifposition
beruhend, zu verwenden, wenn nicht — wie bei Kaufverträgen
zwischen Aszendenten und Deszendenten — neben dem Rezeßstempel
ein Werthstempel konkurrirt. J.-M.-R. v. 6. Dezember 1866. Bur.=Bl.
f. ger. Beamte pro 1867, S. 40.
Der Betrag der Stempelabgabe richtet sich nach dem erbschaftsstempelfreien
Antheil einer zu vertheilenden Masse dergestalt, daß,
wenn bei Erbtheilungen erbschaftsstempvelfreie Erben und solche, die
es nicht sind, zusammentreffen, zu den Erbrezessen der Stempel von
2 Thalern nur anzuwenden ist, insofern der Erbtheil der erbschaftsstempelfreien
Erben 1000 Thaler oder mehr beträgt. F.-M.-R. v.
20. Mai 1828, III, 10 145.
Erbrezesse über den Nachlaß eines Ehegatten, der mit dem überlebenden
in Gütergemeinschaft gestanden, unterliegen nur dann dem