Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

154  Stempeltarif.  Erbrezesse  und  Erbtheilungs-Rezesse.

oder  auf  gewisse  Geschlechtsfolgen  eingegangen  sind,  findet  das  Gesetz  keine  Anwendung.
  Eins  vom  Hundert  des  Werths  des  dadurch

vererbpachteten  Gegenstandes.
Erbrezesse  und  Erbtheilungs-Rezesse  (Auseinandersetzung

  der  Miterben  in  den  gemeinschaftlichen  Rechten),
wenn  dadurch  die  Vertheilung  einer  stempelfreien
Erbschaft  ausgesprochen  wird:
falls  die  dadurch  zu  vertheilende  Masse  Eintausend
  Thaler  und  darüber  beträgt  6,00  M.
falls  gedachte  Masse  den  Werth  von  Eintausend
Thalern  nicht  erreicht,  wie  Ausfertigungen,
in  der  Reel.  1550  M.
wenn  dadurch  eine  stempelpflichtige  Erbschaft
vertheilt  wird  ......  frei
S.  auch  §  3  des  Ges.  v.  22.  Juli  1861.

Wenn  blos  über  einzelne  Gegenstände  der  Erbschaft  eine  Vereinigung
  unter  den  Erben  getroffen  wird,  so  kann  eine  solche  Verhandlung
  als  Erbrezeß,  indem  sie  die  Requisite  desselben  nicht  erfüllt,
nicht  angesehen  werden.  Fin.-M.-Reskr.  vom  28.  September  1844,
III,  20  550.

Bei  Erbrezessen  in  erbschaftsstempelfreien  Erbfällen  ist  der  tarifmäßige
  Erbrezeßstempel  von  2  Thalern  resp.  15  Sgr.  als  Werthstempel
  zum  Aktenexemplare,  zu  jeder  Ausfertigung  aber  noch  besonders
  der  Ausfertigungsstempel,  als  auf  einer  anderen  Tarifposition
beruhend,  zu  verwenden,  wenn  nicht  —  wie  bei  Kaufverträgen
zwischen  Aszendenten  und  Deszendenten  —  neben  dem  Rezeßstempel
ein  Werthstempel  konkurrirt.  J.-M.-R.  v.  6.  Dezember  1866.  Bur.=Bl.
  f.  ger.  Beamte  pro  1867,  S.  40.

Der  Betrag  der  Stempelabgabe  richtet  sich  nach  dem  erbschaftsstempelfreien
  Antheil  einer  zu  vertheilenden  Masse  dergestalt,  daß,
wenn  bei  Erbtheilungen  erbschaftsstempvelfreie  Erben  und  solche,  die
es  nicht  sind,  zusammentreffen,  zu  den  Erbrezessen  der  Stempel  von
2  Thalern  nur  anzuwenden  ist,  insofern  der  Erbtheil  der  erbschaftsstempelfreien
  Erben  1000  Thaler  oder  mehr  beträgt.  F.-M.-R.  v.
20.  Mai  1828,  III,  10  145.

Erbrezesse  über  den  Nachlaß  eines  Ehegatten,  der  mit  dem  überlebenden
  in  Gütergemeinschaft  gestanden,  unterliegen  nur  dann  dem