126 6. Berhältniffe Deutjchlands ter den jpäteren Starolingern.
ihre Anjchauungen nicht durch, noch behauptete da3 Königtum
jeinen Stand gegenüber der Hierarchie, in der Theorie und meilt
auch in der PBraris; die Wahl der Bilchöfe geichah nad) Fanoniichem
Necht durdy Klerus und Volk, der König beftätigte oder
ernannte auc) dann und warn geradezu. Seine Missi, feine Kommifjfare
überwachten die Wahlen: und die Päpfte, die auf Nikolaus
folgten, fonnten dejlen ausichweifende Anfprüche nicht behaupten.
Denn das Königtum Hatte fi) Yängft jomweit entwidelt und
befeftigt, daß e3 aller Teilungen, Bruderfriege, Niederlagen gegen
die Naubvölfer ungeachtet nicht? von feinem eigenen Nimbu3 eingebüßt
Hatte. ES war nicht mehr das altgermaniiche Königtum.
Die römische Vorftellung von der Ffaiferlichen Gewalt, verjtärft
durd, Hriftliche Sdeen, übte ihre Wirkung, fo felbjt in äußeren
Dingen der Hof- und Beamtenordnung. Die Ämter einer großen
Gutswirtichaft, des Dberfnechts, des Obermundfchenfs, de8 Stallbejorgers,
des Getränfe- und Borräteveriwalters erjchienen wieder
al38 große Hofämter: Senefchall, Schenk, Marichalf, Truchieh,
mit ihren Unterbeamten: e8 gibt Oberföche, Hofbäder, Stellermeifter
und gelegentlich erfahren wir die Namen derer, die im
Sngelheim bei dem berühmten Bejucy der dänischen Herrichaften,
des Königs Harold und feiner Gemahlin, am Hofe Ludivigs des
Srommen diejen Dienft beorgten: Gunto, Petrus, Dtho. In kräftiger
Hand war das Königtum noch immer eine große Macht und Iebte
als ein Umentbehrliches, ja Heiliges im Berwußtfein des Volks, und
die Kirche felbft und aus guten Gründen Tieß fich angelegen fein,
diefe Gefinnung und was von Neich3einheit nod) vorhanden war,
zu verfechten. In allgemeinen Neichsverfammlungen gab fich Diele
Einheit nur noch felten fund. Das Maifeld, das noch unter Karl
dem Großen Bedeutung hatte, verjchwindet jchon unter feinem
Nachfolger. Aucd) gab e3 Fein allgemeine® Neichsrecht und ©ejeßbuch
und fonnte eS noch nicht geben: aber die Bolfsrechte,
an welche bei der Zufammenfegung des Reichs die Rechtiprechung
gebunden war, wurden in diefer Zeit aufgezeichnet und in lateinifcher
Sprache fixiert, die leges Bajuvariorum, Frisiorum ıfw., und Jie