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Nach $ 72 der Verfassung von 1849 bezieht der
Kaiser eine Zivilliste. Das geltende Reichsstaatsrecht
kennt eine kaiserliche Zivilliste nicht; der kaiserliche
Dispositionsfonds, der Kaiserpalast in Strassburg und
die kaiserliche Jacht haben lediglich die Bedeutung
einmaliger bezw. dauernder Aufwendungen für Reichs-
zwecke aus der Reichskasse. Ein rechtliches Ver-
hältnis, dem der Zivilliste des 8 72 entsprechend, be-
steht somit nicht. Bemerkenswert ist die Bestimmung
in dem Relativsatz des $ 72 der Frankfurter Ver-
fassung: „welche der Reichstag festsetzt“.
Über die Insignien der kaiserlichen Würde ent-
hält die Verfassung der Paulskirche keine Bestimmungen,
ebensowenig wie die Verfassung von 1871. Man wird
annehmen dürfen, dass bei Verwirklichung des Ver-
fassungswerks im Jahre 1849 die Ergänzung der Ver-
fassung in diesem Punkte nicht wesentlich anders sich
gestaltet haben würde, als es 1871 durch die K. V.
vom 3. August (R.-G.-Bl. S. 318, 458) geschehen ist.
Ein System vom Kaiser zu verleihender Orden und
Ehrenzeichen würde dem Geiste der Verfassung von
1849 trotz oder vielleicht grade wegen der Vorschrift
des 8 137 nicht widersprechen. Der Kaiser des neuen
Deutschen Reiches verleiht in seiner Eigenschaft als
solcher zwar den Ratstitel, dagegen gibt es keine
kaiserlichen Orden; solche würden indessen m. E.
mit dem staatlichen Organismus der Verfassung un-
seres heutigen Deutschen Reiches auch nicht unverein-
bar sein.
8 71 der Verfassung der Paulskirche trifft An-
ordnungen über die Residenz des Kaisers. Es heisst dort:
„Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichs-
„regierung. Wenigstens während der Dauer des Reichs-
„tags wird der Kaiser dort bleibend residieren.