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auch die übrigen Fürsten bezw. Staaten nicht mehr
souverän. Sie sind vielmehr aus der Organisation der
Reichsstaatsgewalt vollständig ausgeschaltet, wäh-
rend dem Könige von Preussen in dieser doch eine
staatsrechtliche Stellung von Bedeutung übertragen war
in seiner Stellung als Kaiser. Im neuen Deutschen Reiche
ist dagegen die Gesamtheit der deutschen Einzelstaaten,
vertreten durch ihre Bevollmächtigten zum Bundesrat,
als Kollektivträger der Reichsgewalt anzuschen. Im
Bundesrat aber ist hier der König von Preussen prin-
zipiell den übrigen Fürsten gegenüber nicht bevor-
rechtigt und die Rechte des Bundespräsidiums übt er
hier unter der Bezeichnung „Deutscher Kaiser“ ledig-
lich als verfassungsmässig ein für allemal bestimmtes
Organ der Reichsgewalt. Die Verbindung der
Kaiserwürde mit der preussischen Krone hat also im
Verhältnis der Einzelstaaten zu einander nach der
Verfassung von 1871 staatsrechtlich bei weitem nicht
die Bedeutung wie nach der Verfassung der Pauls-
kirche.
II. Kapitel.
Die Rechte und Pflichten des Kaisers’).
1. Abschnitt.
Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem
Gebiete des äusseren Staatsrechts.
85. a) Das Vertragsrecht.
Auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts er-
scheint nach beiden Verfassungen der Kaiser mit
12) Die Stellung des Kaisers der geltenden Reichsver-
fassung mit Rücksicht auf Elsass-Lothringen und die Kolonien