Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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auch die übrigen Fürsten bezw. Staaten nicht mehr 
souverän. Sie sind vielmehr aus der Organisation der 
Reichsstaatsgewalt vollständig ausgeschaltet, wäh- 
rend dem Könige von Preussen in dieser doch eine 
staatsrechtliche Stellung von Bedeutung übertragen war 
in seiner Stellung als Kaiser. Im neuen Deutschen Reiche 
ist dagegen die Gesamtheit der deutschen Einzelstaaten, 
vertreten durch ihre Bevollmächtigten zum Bundesrat, 
als Kollektivträger der Reichsgewalt anzuschen. Im 
Bundesrat aber ist hier der König von Preussen prin- 
zipiell den übrigen Fürsten gegenüber nicht bevor- 
rechtigt und die Rechte des Bundespräsidiums übt er 
hier unter der Bezeichnung „Deutscher Kaiser“ ledig- 
lich als verfassungsmässig ein für allemal bestimmtes 
Organ der Reichsgewalt. Die Verbindung der 
Kaiserwürde mit der preussischen Krone hat also im 
Verhältnis der Einzelstaaten zu einander nach der 
Verfassung von 1871 staatsrechtlich bei weitem nicht 
die Bedeutung wie nach der Verfassung der Pauls- 
kirche. 
II. Kapitel. 
Die Rechte und Pflichten des Kaisers’). 
1. Abschnitt. 
Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem 
Gebiete des äusseren Staatsrechts. 
85. a) Das Vertragsrecht. 
Auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts er- 
scheint nach beiden Verfassungen der Kaiser mit 
12) Die Stellung des Kaisers der geltenden Reichsver- 
fassung mit Rücksicht auf Elsass-Lothringen und die Kolonien
	        
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