Bũrgerliches Gelsetzhuchi.
Vom 18. Mugust 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundeslats
und des Reichstags, was folgt:
über die Geschichte und Bedeutung des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“
vgl. die Einleitung.
Das Bs. hat Gesetzeskraft seit 1. Jannar 1900. E. 1. Es enthält
das „bürgerliche Recht“. Dieser Begriff ist für den Juristen kein streng egrenzter.
Für das allgemeine Verständnis genügt zu sagen: Das BGB.
enthält das Privatrecht (E. 55), d. diejenigen Rechtsregeln, die bestimmt
sind, die Verhältnisse, in denen die Menschen als Privatpersonen unter einander
stehen, ordnen: Das Vermögensrecht, Familienrecht,
Erbrecht. l. das Inhaltsverzeichnis.
Das BGB. enthält jedoch nicht das gesamte in Deutschland geltende
„Privatrecht“; denn nach E. 32 bleiben die vor dem Erlaß des B. ergangenen
Vorschriften der Reichsgesetze in Kraft, also auch die früher ergan-Eenen
privatrechtlichen, soweit sich nicht aus dem BGB. oder dem
inführungsgesetze dazu die Aufhebung ergibt. Von privatrechtlichen
Reich’sgesetzen neben dem BGB. geien namentlich hervorgehoben: Das
Handelsgesetzbuch, die Wechselordnung, die Geleze betr. die sogenannten
„Immaterialrechte“ (Urheberrecht, Patentrecht usw.) und viele andere. Hierin
liegt jedoch kein Abbruch der Rechtseinheit; n allle diese Gesetze gelten wie
das BGB. für das Deutsche Reich.
Es gibt aber eine große Anzahl von Gebieten des „Privatrechts“, dier
weder im BEB. noch in anderen Reich’sgesetzen geregelt sind, sondern
auf denen nach wie vor dem BGB. die verschiedenen Landesrechte der einzelnen
deutschen Staaten gelten. Es sind dies namentlich solche Gebiete, deren
enger Lrean mit den verschiedenartigen örtlichen und wirtschaft-¾
Verhältnissen der verschiedenen deutschen Rechtsgebiete einer einheitlichen
Regelung zurzeit noch widerstrebt. Hiervon handeln die Artikel
55—152 des „Einführungsgesetzes“, die man die „Verlustliste der deutschen
Rechtseinheit“ genannt 8 Aber Großes ist erreicht, und Weiteres wird
sol en. So sind bereits seit Erlaß des BGB. einige den Landesrechten vorhalten
gewesene Rechtsgebiete, z. B. das Verlagsrecht (E. 76), ein Teil des
Versficherungsrechts (E. 75) durch Reichs gesetze geregelt.
Über den Inhalt des das Böß begleitenden Einfühunggesees ist
in der Vorbemerkung zu letzterem das Nötige gesagt. Vgl. Inhaltsverzeichnis.
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