Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Prinzips konstitutioneller Monarchie erblickt werden. 
Allerdings ist dieses Prinzip als solches durch die 
Einfügung der Bestimmungen des $ 101, Abs. 2 und 
des $ 196, Abs. 3 (vergl. unten S.30) dem Verfassungs- 
werk der Paulskirche verloren gegangen, aber den 
Einzelheiten der Verfassung liegt es wie allenthalben so 
auch hier unverkennbar zugrunde. Dagegen ist nach 
der Verfassung von 1871, weil in ihr nicht der Kaiser 
sondern die „verbündeten Regierungen“ als die letzte 
Quelle des Rechts erscheinen, die völkerrechtliche Ver- 
tretung des Reichs durch den Kaiser nur eine demselben 
verfasssungsmässig delegierte Befugnis. Die „Zustim- 
mung“ des Bundesrats und „Genehmigung“ des Reichs- 
tags in Art. 11 Abs. 3 der geltenden Reichverfassung hat 
mithin eine rechtlich ganz andere Bedeutung als die 
„Mitwirkung“ des Reichstags in $ 77 der Verfassung 
von 1849. Im einzelnen sind die Arten von Staats- 
verträgen, bei denen eine Mitwirkung des Reichstags 
notwendig ist, in der Verfassung von 1849 ausdrück- 
lich hervorgehoben: $ 102 Ziff. 5—7. Die Verfassung 
von 1871 dagegen gibt hierüber überhaupt keine Aus- 
kunft. Denn einerseits hat die Verweisung in Art. 11 
der Verfassung auf den Art. 4 nach der herrschenden, 
m. E. richtigen Ansicht!!) überhaupt keine Bedeutung 
hierfür und anderseits ist die Grenze zwischen der 
formellen Gesetzgebung und der Verordnung in der 
Verfassung nirgendwo gezogen®). 
14) Vergl. Laband a.a. 0. Bd. II. S. 128. 
15) Vergl. Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 
1. Bd. 2. Aufl., Berlin 1895, S. 429. Die insbesondere von Laband 
(a.a. 0. Bd. II, 858, S. 78££.) vertretene Theorie über die Grenze 
zwischen Gesetz und Verordnung ist m. E. nicht haltbar. Dies 
näher zu begründen, ist hier nicht der Ort. Die von der Staats- 
gewalt, d.h. ihren Organen, gesetzten Vorschriften sind in ihrer
	        
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