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Prinzips konstitutioneller Monarchie erblickt werden.
Allerdings ist dieses Prinzip als solches durch die
Einfügung der Bestimmungen des $ 101, Abs. 2 und
des $ 196, Abs. 3 (vergl. unten S.30) dem Verfassungs-
werk der Paulskirche verloren gegangen, aber den
Einzelheiten der Verfassung liegt es wie allenthalben so
auch hier unverkennbar zugrunde. Dagegen ist nach
der Verfassung von 1871, weil in ihr nicht der Kaiser
sondern die „verbündeten Regierungen“ als die letzte
Quelle des Rechts erscheinen, die völkerrechtliche Ver-
tretung des Reichs durch den Kaiser nur eine demselben
verfasssungsmässig delegierte Befugnis. Die „Zustim-
mung“ des Bundesrats und „Genehmigung“ des Reichs-
tags in Art. 11 Abs. 3 der geltenden Reichverfassung hat
mithin eine rechtlich ganz andere Bedeutung als die
„Mitwirkung“ des Reichstags in $ 77 der Verfassung
von 1849. Im einzelnen sind die Arten von Staats-
verträgen, bei denen eine Mitwirkung des Reichstags
notwendig ist, in der Verfassung von 1849 ausdrück-
lich hervorgehoben: $ 102 Ziff. 5—7. Die Verfassung
von 1871 dagegen gibt hierüber überhaupt keine Aus-
kunft. Denn einerseits hat die Verweisung in Art. 11
der Verfassung auf den Art. 4 nach der herrschenden,
m. E. richtigen Ansicht!!) überhaupt keine Bedeutung
hierfür und anderseits ist die Grenze zwischen der
formellen Gesetzgebung und der Verordnung in der
Verfassung nirgendwo gezogen®).
14) Vergl. Laband a.a. 0. Bd. II. S. 128.
15) Vergl. Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
1. Bd. 2. Aufl., Berlin 1895, S. 429. Die insbesondere von Laband
(a.a. 0. Bd. II, 858, S. 78££.) vertretene Theorie über die Grenze
zwischen Gesetz und Verordnung ist m. E. nicht haltbar. Dies
näher zu begründen, ist hier nicht der Ort. Die von der Staats-
gewalt, d.h. ihren Organen, gesetzten Vorschriften sind in ihrer