Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Reichsgewalt verletzt wird, und anderseits, soweit die 
Erzwingung der Erfüllung von Verträgen eines Einzel- 
staats mit dem Auslande notwendig wird!”). 
Ebenso hat im Gegensatz zu der Frankfurter Ver- 
fassung von 1849, welche in $8 Abs. 1 den einzelnen 
deutschen Regierungen schlechtweg die Befugnis gibt, 
„Verträge (also aller Art, soweit nicht die Kompetenz 
der Reichsgewalt reicht) mit anderen deutschen Regie- 
rungen abzuschliessen“, die Verfassung des neuen Deut- 
schen Reichs keine Bestimmungen über das Vertrags- 
recht der deutschen Staaten untereinander. Natürlich 
steht aber ein solches Vertragsrecht der deutschen Staa- 
ten keineswegs im Widerspruch mit dem Verfassungs- 
system des heutigen Reichsstaats. Während indessen 
nach der Verfassung von 1871 der Kaiser dem Abschluss 
von Verträgen deutscher Staaten untereinander, so 
lange sie in die Kompetenz der Reichsgewalt nicht 
eingreifen, unbeteiligt gegenübersteht, überträgt die 
Verfassung der Paulskirche auch in dieser Hinsicht 
dem Kaiser ein förmliches Aufsichtsrecht, indem nach 
den 8$ 9, 78 auch die Verträge von Einzelstaaten unter- 
einander, falls sie nicht rein privatrechtlicher Natur 
sind, dem Kaiser zur Kenntnisnahme bezw. zur Be- 
stätigung vorzulegen sind. 
8 6. b) Das Gesandtschafts- und Konsulatsrecht. 
Über die Rechtsstellung des Kaisers nach den 
beiden Verfassungen auf diesem Gebiete des äusseren 
Staatslebens des Reichs ist nicht viel zu bemerken. 
In $75, Satz 2 der Verfassung von 1849 heisst es in 
Wiederholung der entsprechenden Bestimmung im 
  
  
17) Über den letzteren Fall vergl. Laband a.a.0. Bd.II. 
S. 159.
	        
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